11.11.2011 | 10:30:00 | ID: 11370 | Ressort: Landwirtschaft | Weinbau

Bundespatentgericht: Bodenart ist keine Marke

Bad Kreuznach (agrar-PR) - Begriffe zur Beschaffenheit von Böden und geologischen Formationen können bei der Weinbezeichnung nicht mehr von einzelnen Winzern exklusiv als Marke verwendet werden.
Mit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Löschung der Wortmarke "Löss" aus dem Markenregister durch Beschluss des Bundespatentgerichts (Az. 26 W (pat) 164/09) ist nunmehr deren Löschung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) rechtskräftig. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann verallgemeinernd auch auf andere Bodenbezeichnungen übertragen werden.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte bereits im Sommer 2008 beim DPMA die Löschung verschiedener als Marke geschützter Begriffe zur Bodenbeschaffenheit beantragt, nachdem die Nutzung solcher Begriffe, wie Löss, Schiefer oder Porphyr, bei Weinbeschreibungen zu Abmahnverfahren gegen einzelne Weinbaubetriebe geführt hatte. Das DPMA hatte daraufhin bis zum Frühjahr 2010 alle beantragten Löschungen durchgeführt. Der Inhaber der Marke "Löss" und ein weiterer Markeninhaber hatten gegen die Löschung Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt.

Das Bundespatentgericht bestätigt jetzt die freie Verwendbarkeit von Worten, wie "Löss", für Weinbeschreibungen als Hinweis darauf, dass der Wein auf einem bestimmten Boden angebaut wurde. Die Angabe der Bodenbeschaffenheit wird als "mittelbar beschreibende Angabe" betrachtet, für die ein einzelner Wein oder Winzer kein Alleinverwertungsrecht beanspruchen könne.

Gerade bei Löss wird nach der jetzt höchstrichterlich bestätigten Auffassung der Landwirtschaftskammer deutlich, dass bestimmte Böden und Gesteinsarten in Weinanbaugebieten weit verbreitet sind und deshalb keinem bestimmten Wein oder Winzer zugeordnet werden können.

Die Tatsache, dass ein Wein auf einem Boden mit bestimmter geologischer Zusammensetzung gewachsen ist, stellt somit als solche, also unabhängig vom konkreten Einfluss des Bodens auf den Weingeschmack, eine für Erzeuger wie Verbraucher wichtige Angabe über die Herkunft des Weines dar, deren Nutzung ihm nicht vorenthalten werden darf.

Die Landwirtschaftskammer zeigte sich zufrieden, dass geologische Begriffe als individuelles Merkmal hochwertiger, terroirbetonter Weine weiter uneingeschränkt Verwendung finden können. Die geologische Herkunft eines Weins sei vielen Erzeugern und Verbrauchern eine wichtige Information, deren Verwendung nicht einzelnen Winzern vorbehalten sein dürfe, sondern allen offen stehen müsse. (lwk-rlp)
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