22.09.2021 | 12:12:00 | ID: 30998 | Ressort: Gartenbau | Pflanze

Erhalt und Schutz: Gesetzliche Vorgaben bei der Fällung von Bäumen

Berlin (agrar-PR) - Tiere genauso wie Menschen profitieren von einer großen und starken Baumvielfalt. Je besser es der Natur geht, desto besser geht es ihren Bewohnern. Für die nachhaltige Förderung einer vitalen Umwelt ist es daher umso wichtiger, diese Vielfalt zu erhalten. Dessen ist sich auch die Gesetzgebung bewusst: In der Hauptstadt stellt die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) bereits seit 1982 verbindliche Anforderungen an Baumeigentümer bezüglich des Umgangs, der Pflege sowie dem Erhalt ihres Bestandes.
Damit ergänzt sie das deutschlandweit geltende Bundesnaturschutzgesetz auf regionaler Ebene. Die hiesigen Bestimmungen im Baumschutz kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Planung und Durchführung einer Baumfällung in Berlin geht. Sie regelt unter anderem, welche Bäume geschützt sind, unter welchen Voraussetzungen sie gefällt werden dürfen und welche Ausgleichsleistungen nach erfolgter Baumentfernung zu erbringen sind.

Überblick zu geschützten Bäumen

Die Berliner Baumschutzverordnung verfolgt mehrere Ziele. Darunter der Erhalt von wichtigen Lebensgrundlagen für Tiere, die Verbesserung des Stadtklimas sowie die Sicherstellung eines leistungsfähigen Naturhaushalts. Darüber hinaus tragen ihre Bestimmungen entscheidend zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes bei. Um diese Ziele erreichen zu können und den Weiterbestand geschützter Bäume zu fördern, sind bestimmte Maßnahmen wie die Baumfällung verboten. Zudem werden Eigentümer geschützter Bäume in der BaumSchVO darauf angewiesen, den auf dem Grundstück befindlichen Bestand zu erhalten und zu pflegen.

Zu den geschützten Bäumen zählen alle Laubbäume, jedoch nicht Obstbäume. Unter den Obstbaumarten sind nur die Walnuss und die Türkische Baumhasel geschützt. Weiterhin stehen Waldkiefern mit Ausnahme von Fichten und Tannen unter besonderem Schutz. Ein Einzelbaum ist dann geschützt, wenn er einen Stammumfang von mindestens 80 cm in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden aufweist. Sollte sich der Kronenansatz unter der vorgegebenen Messhöhe befinden, wird der Stammumfang direkt unter dem Ansatz vermessen. Bei mehrstämmigen Bäumen muss mindestens einer der Stämme einen Umfang von 50 cm haben. Auch, wenn sie das gesetzlich bestimmte Maß noch nicht erreicht haben, fallen Ersatzpflanzungen unter den Baumschutz.

Fällverbot: Ausnahmen in der Baumschutzverordnung

Im Hinblick auf die Baumentfernung legt die Berliner Baumschutzverordnung Restriktionen fest, räumt unter bestimmten Bedingungen aber auch Ausnahmen ein. Trotz der großen Informationsfülle im Internet ist es immer ratsam, sich bei der gesetzeskonformen und fachgerechten Baumfällung im Vorfeld von einem erfahrenen Baumdienst beraten zu lassen. Spezialisierte Betriebe verstehen es, jeden Individualfall einzuschätzen, ihn mit den gültigen Bestimmungen abzugleichen und passende Handlungsempfehlungen abzuleiten. So auch bei geschützten Bäumen, die aus dringlichen und nachweisbaren Gründen entfernt werden müssen. Generell sollte eine Baumfällung als letzte Option betrachtet werden. Und zwar dann, wenn die Möglichkeiten aller anderen baumpflegerischen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Weiterführende Informationen zum Thema Baumfällung im Raum Berlin unter https://www.baumpflege-kasper.de/baumfaellung/.

Eine Ausnahmegenehmigung für eine Baumentfernung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Insbesondere dann, wenn die Verkehrssicherheit eines geschützten Baumes nicht mehr gewährleistet werden kann. Wenn ein Baum seine ökologischen Funktionen verloren hat oder die Entwicklung des umgebenden Bestandes stark behindert, kann dessen Fällung in Betracht gezogen werden. Ein weiterer Grund kann darin bestehen, dass ein Baum die zulässige Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Auch bei der Erhaltung von Denkmälern kann es notwendig werden, angrenzende Bäume zu fällen. Wurden geschützte Bäume im Rahmen einer Baumfällung entfernt, kann eine ausgleichende Ersatzpflanzung oder -zahlung anfallen. Ob der Baumeigentümer zum ökologischen Ausgleich verpflichtet ist, wird im jeweiligen Fällbescheid festgelegt.

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