16.09.2021 | 11:50:00 | ID: 30922 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Neue Corona-Verordnung ab 16. September 2021

Stuttgart (agrar-PR) -

Mit der Impfung haben wir ein wirksames Mittel gegen die Corona-Pandemie. Die Lage in den Krankenhäusern zeigt, dass geimpfte Menschen zuverlässig vor schweren Verläufen geschützt sind. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch ungeimpfte Menschen zu vermeiden, passt die Landesregierung die Corona-Verordnung an.

Mit einer neuen Corona-Verordnung wollen wir sicherstellen, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Weil sich noch nicht ausreichend viele Menschen haben impfen lassen, droht in den Krankenhäusern eine neue Corona-Welle. Dabei zeigt sich in den Krankenhäusern: geimpfte Menschen sind gut gegen schwere Verläufe geschützt. Ungeimpfte Menschen hingegen sind wesentlich öfter infiziert, häufiger schwer krank und müssen öfter intensivmedizinisch behandelt werden. Etwa 90 Prozent der COVID-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern sind ungeimpfte Menschen.

Die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung sollen ein schnelles Ansteigen von Corona-Fällen vermeiden. Es muss vermieden werden, dass Patientinnen und Patienten in den Kliniken auf eine Behandlung warten müssen. Die neue Verordnung greift dabei die Verabredungen von Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf.

Am 14. September 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei den Geimpften beispielsweise bei gerade mal 18,5; bei den Ungeimpften war sie mit 205,5 mehr als 11 mal so hoch. Auch die 28-Tage-Hospitalisierungsinzidenz ist bei den Ungeimpften mit 28,1 mehr als neun mal so hoch wie bei den Geimpften (2,25).

Strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser

Daher passt die Landesregierung die Corona-Verordnung unter diesen Gesichtspunkten an. Sollte sich eine Überlastung des Gesundheitssystems abzeichnen, müssen die Regeln für Menschen, die sich nicht impfen lassen möchten, verschärft werden. Weitergehende Einschränkungen von geimpften Personen lassen sich nicht rechtfertigen. Die neuen Regelungen gelten einheitlich in ganz Baden-Württemberg.

Dazu richten wir ein dreistufiges System ein. In der ersten Stufe (Basisstufe), bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G). 

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind zudem:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Indikatoren für die drei Stufen ist künftig die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht.

In der Warnstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet. 

In der Alarmstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).

In der Alarmstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengefasst (PDF).

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen. 

Gesonderte Regelungen für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht bzw. 2G. In der Warnstufe gibt es für den Einzelhandel keine besonderen Regelungen. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 3G, wobei ein Corona-Schnelltest hier ausreichend ist.

Testpflicht am Arbeitsplatz

Über die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes sind die Arbeitgeber weiter verpflichtet, den Mitarbeitenden zwei Mal pro Woche ein Testangebot zu machen.

Die neue Corona-Verordnung sieht darüber hinaus in der Warnstufe und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen (lassen). Sie sind verpflichtet die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen. (staatsministerium baden-württemberg)

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