08.09.2020 | 22:10:00 | ID: 29150 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Wissing ermöglicht Weinbaubetrieben Säuerung

Mainz (agrar-PR) - Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2020 zu. Damit unterstützt Wissing Winzerinnen und Winzer beim Umgang mit den Folgen von veränderten klimatischen Bedingungen.
Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2020 zu. Damit unterstützt Wissing Winzerinnen und Winzer beim Umgang mit den Folgen von veränderten klimatischen Bedingungen.

„Unsere Weinbaubetriebe erhalten mit dieser zeitnahen Entscheidung zum Beginn der Lese Rechtssicherheit“, so Wissing. Der Minister erklärte, dass die entsprechende Allgemeinverfügung seines Hauses am 07.09.2020 im Staatsanzeiger veröffentlicht wird.

In den nördlichen Anbaugebieten Europas ist die Säuerung normalerweise nicht zugelassen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen können die Länder die Säuerung zulassen.

Die Vegetationsperiode 2020 war landesweit von bisher zwei Hitzewellen Ende Juli und Mitte August geprägt. Diese führten zu einem starken Abbau der Apfelsäure. Gleichzeitig führte die Trockenheit an einigen Standorten zu geringen Mostgewichtszunahmen. Das derzeitige Wetter verstärkt diese Problematik weiter. Dies begründet die landesweite Zulassung der Säuerung, um den witterungsbedingten Mangel an nativer Säure und damit verbundene hohe pH-Werte auszugleichen.

Von der Regelung ausgenommen werden Erzeugnisse, die für die Gewinnung von Weinen mit dem Prädikat Eiswein vorgesehen sind.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses ausgeschlossen sind. Da jedoch Trauben, Most, gärender Most, Jungwein und Wein rechtlich als verschiedene Erzeugnisse gelten, sind beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung als Wein durchaus möglich.

Wenn im Moststadium gesäuert wird, darf die Anreicherung aus rechtlichen Gründen erst nach Gärbeginn erfolgen; falls der Most angereichert wird, darf dementsprechend die Säuerung erst später erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die Säuerung bei der Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz angezeigt werden muss.
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