Potsdam (agrar-PR) - Die feuchtwarme Witterung der letzten Wochen fördert das
Pflanzenwachstum. Nicht nur auf den Feldern und im Garten, sondern auch
an Orten, wo jeglicher Bewuchs unerwünscht ist, zum Beispiel auf Wegen
und Plätzen, Hofflächen und Garageneinfahrten. Die Verwendung eines zu
den Pflanzenschutzmitteln zählenden Unkrautvernichters (Herbizid) ist
für viele verlockend, aber nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
erlaubt, informiert das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft
und Flurneuordnung (LVLF).
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach Paragraph 6
Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes auf Freiflächen nur möglich,
„soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzt werden.“
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die
zuständige Behörde, im Land Brandenburg durch das LVLF. Kommunen,
Unternehmen sowie Privatpersonen sind verpflichtet, eine
Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu
beantragen, wenn sie auf so genanntem Nichtkulturland wie Hofflächen,
Garageneinfahrten, Geh- und Radwegen sowie sonstigen Betriebsflächen,
Pflanzenschutzmittel einsetzen wollen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte
Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise
nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen,
insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht
entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird
vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft.
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Pflanzenschutzdienst,
Elisabeth Berger, Telefon: 0335/ 52 17 636, E-Mail:
Elisabeth.Berger@lvlf.brandenburg.de oder
Dr. Jens Zimmer, Telefon: 0335/ 52 17 621, E-Mail:
Jens.Zimmer@lvlf.brandenburg.de;
Weitere Informationen:
Pflanzenschutzdienst des Landesamtes