Bonn (agrar-PR) - Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In der Pflasterfuge am Hauszugang,
in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie im Garten -zum
Leidwesen des Eigentümers. Feucht-warme Witterung begünstigt die
Pflanzenvegetation in den Spalten und Fugen der befestigten Wege.
Gerade wenn das Grün aus den Pflasterfugen wächst, greifen ordnungsliebende
Haus- oder Hofbesitzer oder Verantwortliche mit Pflegeauftrag oft zur Spritze.
Je nach Größe der zu pflegenden Flächen erscheint Handarbeit
zu mühsam und so wird eine chemische Alternative in Form eines möglichst
breit wirksamen Unkrautvernichtungsmittels gesucht. Dieser Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
unterliegt strengen Regelungen und Verstöße werden mit empfindlichen
Bußgeldern geahndet, teilt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
mit.
Was viele nicht wissen: Das Pflanzenschutzgesetz erlaubt den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Flächen. Wege und Plätze, Einfahrten, Bürgersteige und Parkplätze,
auch wenn sie nur mit Schotter oder Split befestigt sind, gehören nicht
zur gärtnerischen Nutzung. Auf den befestigten Flächen kann der Wirkstoff
nicht in den Boden einsickern und dort biologisch abgebaut werden, sondern
bleibt oberflächlich auf dem Pflaster haften. Beim nächsten Regen
wird das Mittel abgeschwemmt und über den Gully in die Kanalisation und
damit in das Oberflächengewässer gespült. Daraus gewinnen die
Wasserwerke an Rhein und Ruhr oder am Halterner Stausee Trinkwasser, das keine
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln enthalten darf.
Daher ist der Einsatz von Unkrautvernichtern auf befestigten Flächen
grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für biologisch abbaubare Wirkstoffe
sowie für Hausmittel wie Essigreiniger oder Salzsäure.
Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt deshalb, den Pflanzenbewuchs in gewissem
Umfang zu dulden, ihn regelmäßig kurz zu halten oder mit alternativen
Verfahren zu entfernen. Dieses Ziel lässt sich mit dem Fugenkratzer, Freischneider,
einem festen Besen oder durch Hitzeeinwirkung umweltschonend erreichen. Eine
mehrmalige Anwendung im Jahr ist dabei notwendig.
Wenn nicht-chemische Methoden der Unkrautbekämpfung unter den örtlichen
Bedingungen nicht möglich oder aus Kostengründen nicht zumutbar sind,
kann im Interesse der Verkehrssicherheit der betreffenden Flächen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die jedoch zuvor genau geprüft wird.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare für Ausnahmegenehmigungen
stehen hier:
Pflanzenschutzdienst - Genehmigungen
www.wasser-und-pflanzenschutz.de