28.10.2019 | 18:10:00 | ID: 27966 | Ressort: Umwelt | Tier

Allgemeinverfügung zur Entnahme des Wolfes GW924m in Kraft getreten

Kiel (agrar-PR) - Umweltminister Jan Philipp Albrecht: „Die Allgemeinverfügung erweitert die Möglichkeiten zum Abschuss des Wolfes beträchtlich“
Die Allgemeinverfügung zur Entnahme des Wolfes GW924m ist heute im schleswig-holsteinischen Amtsblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Mit der Allgemeinverfügung wird der Kreis der Jägerinnen und Jäger aus den Kreisen Pinneberg, Steinburg und Segeberg zur Entnahme von GW924m auf bis zu 175 Personen deutlich erweitert. 

„Trotz großen Einsatzes aller Beteiligten ist es bislang nicht gelungen, den Wolf zu entnehmen. Die Allgemeinverfügung erweitert die Möglichkeiten zum Abschuss beträchtlich. Angesichts der bisherigen Entwicklung war dieser Schritt geboten. Wir arbeiten weiter intensiv daran, den Abschuss des Problemwolfs zu erreichen“, sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht heute in Kiel. 

Das Ministerium hatte am 31. Januar 2019 erstmals die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme des Wolfs GW 924m erteilt und eine Gruppe geeigneter Personen mit der Entnahme beauftragt. Die Genehmigung ist mehrfach verlängert worden und gilt bis heute. Da das Streifgebiet des Tieres sehr groß und nur sehr schwer abzudecken ist, gelang die Entnahme bislang nicht. 

Die Allgemeinverfügung richtet sich an einen genau beschriebenen Personenkreis und spricht eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes aus. Vor dem Erlass der Allgemeinverfügung wurden die vom Land anerkannten und landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen angehört.

Die Allgemeinverfügung berücksichtigt folgende Eckpunkte:

•          Zum Abschuss ermächtigt werden nur die Jagdausübungsberechtigten in ihren jeweiligen Revieren in den Kreisen Pinneberg, Steinburg und Segeberg sowie die gemäß § 20 LJagdG beauftragten Jagdschutzberechtigten in ihren Zuständigkeitsgebieten. Ausdrücklich nicht zum Abschuss ermächtigt werden Jagderlaubnisscheininhaber sowie Jagdgäste.

•          Der Abschuss darf nur in einem bestimmten Zulassungsgebiet vorgenommen werden.

•          Die Genehmigung erlischt in dem Moment, in dem ein weiterer Wolf im Zulassungsgebiet nachgewiesen wird.

•          Im Falle eines Abschusses ist die zuständige Behörde (LLUR) sofort darüber zu unterrichten und das getötete Tier ist an diese zu übergeben.

Um sicherstellen zu können, dass die Jagdausübungsberechtigten sowie die Jagdschutzberechtigten sofort nach Erlegen des Wolfes beziehungsweise nach dem Nachweis eines weiteren Wolfes im Zulassungsgebiet über die Aussetzung der Allgemeinverfügung in Kenntnis gesetzt werden können, sind folgende weitere Bedingungen mit den Zulassungen der Allgemeinverfügung verbindlich verknüpft:

1.    Diejenigen aus dem Kreis der Berechtigten, die sich die Option zur Teilnahme an der Entnahme erhalten oder über den Fortgang der Bemühungen informiert bleiben wollen, müssen eine persönliche E-Mail-Adresse hinterlegen, die in einen vertraulichen Verteiler aufgenommen wird.

2.    Über diesen Verteiler müssen die Berechtigten auch während der Ausübung entsprechender Entnahmebemühungen jederzeit erreichbar sein (Smartphone), damit notwendige Informationen – z.B. die Aussetzung der Allgemeinverfügung im Nachgang zur gelungenen Entnahme des Wolfes bzw. im Falle des Nachweises eines zweiten Tieres – ohne zeitlichen Verzug übermittelt werden können.

3.    Die Berechtigten haben in diesem Zusammenhang zu überprüfen, dass auch während entsprechender Entnahmebemühungen jederzeit ausreichend Empfang (Smartphone) zur Übermittlung dieser E-Mail-Nachrichten besteht.

Im Rahmen notwendig werdender Benachrichtigungen wird der E-Mail-Verteiler so gestaltet, dass die einzelnen Mitglieder für die Adressaten nicht erkennbar sind.

Das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement wird die aufgrund der Allgemeinverfügung zur Entnahme Berechtigten im Rahmen einer Veranstaltung über die bisherigen Erfahrungen bei der Entnahme und sonstige zu beachtende Inhalte informieren.

Die bereits bestehende Entnahmegruppe bleibt unabhängig von der Allgemeinverfügung weiterhin auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bestehen, wird jedoch vorrangig auf Flächen von Landesliegenschaften bzw. generell in Gebieten, in denen die durch die Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen nicht greifen können, innerhalb des für die Entnahme zugelassenen Gebiets eingesetzt werden. Darüber hinaus kann die Entnahmegruppe auch in Jagdbezirken, in denen die Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich auf die Wahrnehmung ihrer Ermächtigung durch die Allgemeinverfügung verzichtet haben, in Abstimmung mit den Jagdausübungsberechtigten eingesetzt werden.


Hintergrundinformationen: 

Mit Datum vom 30. Januar 2019 wurde vom MELUND eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Entnahme des Wolfes GW924m in Teilgebieten der Kreise Steinburg, Pinneberg und Segeberg beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) beantragt und diese ausführlich begründet. Diesem Antrag hat das LLUR mit Datum vom 31. Januar 2019 entsprochen und die Entnahme des in Rede stehenden Wolfes unter bestimmten Bedingungen genehmigt. Am 27. Februar und am 27. März wurde – jeweils vor Ablauf des entsprechenden Genehmigungszeitraumes – eine Verlängerung dieser Zulassung beantragt, im Rahmen derer die Gründe für die Verlängerungen dargelegt wurden. Weiter wurde erläutert, warum nach wie vor davon ausgegangen werden konnte, dass sich zum damaligen Zeitraum keine weiteren Wölfe im vorgesehenen Entnahmegebiet aufhielten. Auf der Grundlage dieser Anträge wurde die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Entnahme des Wolfes GW924m in Teilgebieten der Kreise Steinburg, Pinneberg und Segeberg zunächst bis einschließlich 31. März 2019 und in der Folge bis auf weiteres verlängert. 

Da eine dahingehende Entnahme nur dann als geeignete Maßnahme zur Behebung des beschriebenen Missstandes – drohende erhebliche Schäden für Schafhalter im Zulassungsraum, da GW924m mehrfach empfohlene Herdenschutzmaßnahmen überwand – gewertet werden kann, wenn auch tatsächlich nur der Wolf GW924m entnommen wird, war zu gewährleisten, dass nicht irrtümlich ein anderes Wolfsindividuum getötet würde. Anhand der seit dem 16. Juni 2018 in den betroffenen Kreisen untersuchten Wolfsrisse konnte eindeutig belegt werden, dass sich im Zulassungsraum zum Genehmigungszeitpunkt kein weiteres Wolfsindividuum aufhielt.

Seit Inkrafttreten der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung am 31. Januar 2019 findet von Seiten des LLUR eine fortlaufende Prüfung statt, ob sich im Entnahmegebiet nach wie vor allein das Tier GW924m aufhält, ob GW924m weiterhin als problematisch einzustufen ist und inwieweit es sinnvoll erscheint, mit dem bisher verwendeten Instrumentarium die geplante Entnahme zu vollziehen.

Seit Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sind im Entnahmegebiet eine Reihe von weiteren Nutztierrissen dokumentiert worden, bei denen ein Wolf als Verursacher (HW01) sicher nachgewiesen werden konnte. Es handelt sich hierbei um 23 Schafrisse mit 40 getöteten Individuen und ein gerissenes Kalb.

In allen Fällen, in denen über die allgemeine Zuordnung zum Verursacher Wolf (HW01) hinaus auch das verursachende Individuum ermittelt werden konnte, handelte es sich um GW924m. Es handelt sich hierbei um insgesamt 13 Fälle. Es kann somit festgehalten werden, dass GW924m auch nach Erteilung der Entnahmegenehmigung für eine erhebliche Anzahl von Nutztierrissen im Entnahmegebiet verantwortlich ist. Darüber hinaus wurden insgesamt vierzehn Übergriffe, die GW924m eindeutig zuzuordnen sind, auf Flächen nachgewiesen, die über einen empfohlenen Herdenschutz verfügten (seit der ersten Überwindung am 28.11.2018). Dieses problematische Verhalten trat nicht begrenzt auf einen kurzen, klar definierten Zeitraum auf, sondern wurde über Monate dokumentiert.

Innerhalb des für die Entnahme zugelassenen Gebietes hat es seit Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bis auf eine Ausnahme keine Hinweise auf ein weiteres Wolfsindividuum gegeben. Bei der Ausnahme handelte es sich um den mit einem Telemetriesender markierten Jungwolf GW1172m aus Sachsen-Anhalt, der auf seiner Wanderschaft das Revier von GW924 querte. Eine potentielle Verwechslung von GW924m mit GW1172m durch die Entnahmegruppe konnte aufgrund der deutlichen Kennzeichnung von GW1172m durch sein Senderhalsband ausgeschlossen werden. GW1172m hielt sich nur kurz in der Region auf.

Da es weiter keinerlei Hinweise auf den Aufenthalt eines anderen Wolfsindividuums im Zulassungsraum gab, kann die versehentliche Tötung eines anderen Wolfes nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Weiterhin liegen keine Hinweise vor, die ein dauerhaftes Verlassen des Zulassungsgebietes durch GW924m vermuten lassen.
Pressekontakt
Frau Nicola Kabel
Telefon: 0431 / 988-7201
E-Mail: pressestelle@melur.landsh.de
Pressemeldung Download: 
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Deutschland
Telefon:  +49  0431  988-0
Fax:  +49  0431  988-7209
E-Mail:  pressestelle@melund.landsh.de
Web:  www.melund.landsh.de
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.