13.01.2017 | 20:55:00 | ID: 23520 | Ressort: Umwelt | Umweltpolitik

Wer ist zuständig? – Land informiert über Umgang mit Sturmflutschäden

Schwerin (agrar-PR) -

Auf Initiative des Landwirtschaftsministeriums M-V wurde heute gemeinsam mit dem Innen-, Finanz- und Wirtschaftsministerium des Landes über die Beseitigung der Sturmflutschäden infolge des Sturmflutereignisses vom 4./5. Januar beraten. Das Landwirtschaftsministerium übernimmt die Koordinierung dieser Aufgabe federführend. Die Ressorts unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unbürokratisch.

Gefördert werden die Beseitigung von Schäden an öffentlichen Hochwasserschutzanlagen, an öffentlichen Bauwerken sowie an Stränden und kommunalem Eigentum. Schäden die Privatpersonen, Vereinen usw. entstanden sind, können nicht gefördert werden. Um die Beseitigung der Schäden an öffentlichen Hochwasserschutzanlagen kümmert sich das Landwirtschaftsministerium. Für die touristische Infrastruktur ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Schäden an kommunalem Eigentum werden über das Innenministerium abgewickelt. Anträge auf Schadensbeseitigung sind an das jeweils verantwortliche Ministerium zu richten.

„Ich danke meinen Ministerkollegen ausdrücklich für die über Ressortgrenzen hinweg sehr gute Zusammenarbeit. Jetzt kommt es darauf an, dass Abläufe funktionieren und für die Kommunen transparent gemacht werden. Das Geld muss nun rasch dahin kommen, wo es gebraucht wird. Wir müssen darauf achten, dass wir die Finanzhilfen gezielt und effizient einsetzen. Es muss sich um nachhaltige Maßnahmen handeln, die mit Blick auf den Küstenrückgang nicht mittelfristig zu neuen Problemen führen“, betonte Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus.

"Dort, wo in betroffenen Gebieten dringende Beräumungsarbeiten zur Wahrung der Verkehrssicherheit erfolgen müssen und die kommunalen Infrastrukturen wiederherzustellen sind, werden wir die Kommunen finanziell unterstützen. Gleichzeitig werden wir, ähnlich wie beim Kofinanzierungsfonds, den Kommunen helfen, die für Förderungen aus anderen Fonds einen Eigenanteil aufbringen müssen. Schließlich ist der selbst gesetzte Zeitrahmen für die Aufbaumaßnahmen ambitioniert und wir wollen alle, dass unsere Badeorte an der Küste gut in die Saison starten können“, sagte Innen- und Kommunalminister Lorenz Caffier.

"Vielerorts wurde durch den Sturm die touristische Infrastruktur beschädigt. Die Wiederherstellung wollen wir unterstützen. Wir müssen gemeinsam dafür Sorge tragen, die Schäden bestmöglich und schnell zu beseitigen. Am Ende profitieren Gäste und Einheimische von nachhaltiger touristischer Infrastruktur. Die Zeit drückt, bis zum Saisonstart sind es nur noch wenige Wochen", so Wirtschafts- und Tourismusminister Harry Glawe.

Eine Detailbeschreibung zu den drei Schadenskategorien, den Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung und das zuständige Ministerium können der Folgeseite entnommen werden.

 

Die in Folge der Sturmflut eingetretenen Schäden können wie folgt kategorisiert werden:

I. Schäden an öffentlichen Hochwasserschutzanlagen

a) Schäden an den Küstenschutzanlagen des Landes:

  • lokale Schäden an Deichen, Dünen und Anlagen
  • Sandabtragungen aus den Sturmflutschutzdünen, Stränden und Vorstränden.

Für die Behebung dieser Schäden ist das Land aufgrund seiner Küstenschutzverpflichtung direkt zuständig. Die Schadenbehebung erfolgt durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Anträge der Kommunen bedarf es nicht.

Schäden an Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungszuständigkeit von Wasser- und Bodenverbänden:

In diesem Fall sind Anträge an das Landwirtschaftsministerium zu richten. Nicht gefördert werden können Maßnahmen, die aufgrund unterlassener oder unzureichender Unterhaltung entstanden sind.                        

 

II. Schäden an kommunalen Eigentum bzw. kommunalen Nutzungen

  • Aufräumarbeiten zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Strände, insbesondere zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht.
  • Schadensbeseitigung an kommunalem Eigentum, soweit nicht unter c.) fallend.  

In diesem Fall, sowie in Fällen der anteiligen Förderung des kommunalen Eigenanteils bei Fällen nach c.), sind Anträge an das Innenministerium zu richten.

  • Beräumung und Wiederaufbau zerstörter touristischer Infrastruktur (z.B. Steiluferabgänge, Seebrücken, Promenanden, Gehwege usw.) In diesem Fall sind Anträge an das Wirtschaftsministerium zu stellen. 

 

III. Schäden an privatem Eigentum

Schäden die Privatpersonen, Vereinen usw. entstanden sind, werden nicht gefördert.  (regierung-mv)

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Frau Eva Klaußner-Ziebarth
Telefon: 0385-588 16003
Fax: 0385-588 16022
E-Mail: e.klaussner-ziebarth@lm.mv-regierung.de
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