Potsdam (agrar-PR) - An Ostern werden in zahlreichen Gemeinden wieder Osterfeuer
brennen. Für Osterfeuer sind Ausnahmen durch örtliche Ordnungsbehörden
(Stadt, Gemeinde, Amt) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz
erforderlich. Verboten ist das Verbrennen von Abfällen. Abfälle gehören
keinesfalls in ein Osterfeuer. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle.
Für Osterfeuer sind generell Ausnahmen vom
immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot erforderlich (§ 7
Landesimmissionsschutzgesetz). Danach ist das Verbrennen im Freien
verboten, wenn hierdurch Belästigungen eintreten können. Vor Erteilung
der Ausnahmen sind der Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für
das Verbrennen im Freien zu prüfen und ggf. zu modifizieren. Auch die
Witterung ist zu berücksichtigen. Städte und Amtsverwaltungen müssen
entscheiden, ob ein Osterfeuer bei Trockenheit, starkem Wind oder in
Waldnähe (Mindestabstand 50 Meter) verantwortbar ist. Im Wald oder in
einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand sind Osterfeuer
(aber auch kleine Lagerfeuer) durch das Waldgesetz ohnehin verboten.
Generell verboten ist das Verbrennen von Abfällen. Abfälle – dazu
gehören auch pflanzliche Abfälle - gehören keinesfalls in ein
Osterfeuer. Deshalb dürfen auch z.B. frischer Baum- und Strauchschnitt,
Bauholz oder Holzpaletten nicht im Osterfeuer verbrannt werden. Verstöße
hiergegen können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Generell sind auch bei Osterfeuern bestimmte Regeln zu beachten. Zum
Beispiel sollten die Veranstalter von Osterfeuern von vornherein einen
ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien
einhalten. Aus Sicherheitsgründen ist auch bei anhaltender Trockenheit
oder starkem Wind auf das Entzünden eines Osterfeuers zu verzichten. Bei
jedem Osterfeuer sollten Löschmittel wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher
immer in ausreichender Menge bereitstehen, damit bei Gefahr sofort
gelöscht werden kann. Zu löschen sind Osterfeuer auch bei starker
Rauchentwicklung oder Funkenflug, um Gefährdungen zu vermeiden. Bis zum
vollständigen Erlöschen der Glut muss das Feuer beaufsichtigt werden, um
ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als
Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.