29.04.2013 | 21:05:00 | ID: 14985 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

„Kinderwurst" unter der Lupe

Oldenburg (agrar-PR) - Bunte Verpackungen mit Comicfiguren oder Wurst mit lustigen Motiven sind bei Kindern sehr beliebt. Der Trend, Fleischerzeugnisse mit einer besonderen Aufmachung speziell für Kinder zu bewerben, ist ungebrochen. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hat 2012 die Zusammensetzung, den Einsatz von Zusatzstoffen und die Kennzeichnung von 16 unterschiedlichen Kinderwurst-Produkten überprüft. Fünf der Produkte erfüllten die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Kennzeichnung nicht.

Im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg (LVI OL) des LAVES wurden 16 Wurstproben mit Werbung bzw. Aufmachung speziell für Kinder untersucht. Vier der 16 untersuchten Produkte wurden aufgrund fehlerhafter Nährwertkennzeichnung bemängelt, bei einem weiteren Produkt war die Verkehrsbezeichnung mangelhaft, da der Charakter des Produktes nicht ausreichend beschrieben wurde.

Bei der Untersuchung wurde auf spezielle Auslobungen und die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ein besonderes Augenmerk gelegt. In Bezug auf die Kennzeichnung von Zusatzstoffen sowie die Zusammensetzung waren alle 16 Proben unauffällig. Bei den untersuchten Produkten handelte es sich vorwiegend um Brühwürste (z. B. Fleischwurst), Kochstreichwürste (z. B. Leberwurst) und Rohwurst (Salami). Die Produkte waren teilweise mit diversen Auslobungen, wie z. B. „lactosefrei" oder „ohne Geschmacksverstärker", versehen bzw. wurden mit „gesunden" Inhaltsstoffen, wie Vitaminen und Calcium beworben.

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist seit Dezember 2012 nur noch dann zulässig, wenn die jeweiligen Angaben durch eine entsprechende Liste der sogenannten „Health-Claims-Verordnung" (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) zugelassen sind. Bei einigen Produkten wurden nach dieser Verordnung nicht zulässige Angaben festgestellt. Da diese Produkte jedoch vor Inkrafttreten der Liste hergestellt wurden, wurden die Hersteller lediglich auf die Unzulässigkeit hingewiesen.

Spezielle Wurstwaren für Kinder unterscheiden sich in ihrer Zusammensetzung nicht wesentlich von normalen Wurstwaren. Außerdem sind, nach Aussagen von Ernährungsexperten, für Kinder nach dem ersten Lebensjahr keine speziellen Lebensmittel notwendig. (PD)
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