05.05.2015 | 21:00:00 | ID: 20266 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Änderungen im Lebensmittelgesetz reichen nicht aus

Wiesbaden (agrar-PR) - Verbrauchertransparenz durch Smileys rechtlich immer noch nicht möglich

„Seit zwei Jahren fordern die Länder den Bund auf, eine rechtssichere Gesetzesgrundlage für die Veröffentlichung von hygienischen Verstößen in der Lebens- und Futtermittelbranche vorzulegen. Der aktuelle Vorschlag geht in den meisten Punkten einfach nicht weit genug“, kritisierte die hessische Verbraucherschutzministerin Priska Hinz. Es bedarf noch vieler Nachbesserungen ehe das Land Hessen diesem Vorschlag zustimmen kann.

 

Zwar ist die Schaffung eines eigenen Paragrafen 40a zur Information der Öffentlichkeit begrüßenswert. Es ist zu erwarten, dass damit für die Veröffentlichung bestimmter Verstöße im Internet wieder Rechtssicherheit hergestellt werden kann. Künftig könnten die Behörden z.B. Grenzwertüberschreitungen oder auch hygienisch untragbare Zustände nach einer zweijährigen Pause wieder veröffentlichen.

 

Die beabsichtigte Gesetzesänderung berücksichtigt allerdings in keiner Weise die Forderung der Bundesländer nach einer Gesamtkonzeption der Verbraucherinformation, wie sie mehrfach zum Beispiel von der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) vom Bund eingefordert wurde. „Ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Gesamtlösung wäre unter anderem auch die gesetzliche Grundlage für ein System einer Hygieneampel, zum Beispiel mittels Smileys. Diese Forderung bleibt nach wie vor unerfüllt“, kommentierte Ministerin Hinz, „der Bund muss hier dringend nachbessern“. Die Verbraucherinnen und Verbraucher stehen dem behördlich–juristischen Gezerre um den Smiley mehr oder weniger fassungslos gegenüber, angesichts eines im kleinen Dänemark seit Jahren hervorragend funktionierenden Systems der Verbraucherinformation an den Schaufenstern.

 

Die beabsichtigte Regelung der Internetinformation bedarf allerdings auch noch der Überarbeitung. Es kann nicht angehen, dass vor einer Veröffentlichung zwei unabhängige Untersuchungen gefordert werden und diese Untersuchungen auch noch von zwei voneinander unabhängigen Laboren durchgeführt werden müssen. „Dies läuft dem Alltag in der Lebensmittelkontrolle völlig zuwider und ist absolut praxisfern“, sagte Priska Hinz. „Bleibt es bei dieser Vorgabe, läuft diese Vorschrift entweder ins Leere – weil die kommunalisierten Lebensmittelüberwachungsbehörden kein zweites Labor beauftragen, oder aber es entstehen enorme Kosten für die öffentliche Hand, weil für die Zweituntersuchung teure Privatlabore beauftragt werden müssten“. (umwelt-hessen)
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