03.12.2011 | 11:50:00 | ID: 11576 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Deutscher Bundestag verabschiedet Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes

Berlin (agrar-PR) - Der Deutsche Bundestag hat am Freitag die Novelle des Verbraucherinformations-gesetzes (VIG) verabschiedet.
Damit wird das 2008 in Kraft getretene VIG deutlich verbessert. „Das neue Verbraucherinformationsgesetz schafft mehr Transparenz für die Bürger und verbessert auf allen Ebenen die Informationskultur der Behörden", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. „Mit dem neuen VIG erhalten Verbraucher umfangreiche Rechte. Sie können künftig noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher." Aigner betonte, das VIG sei ein klassisches Bürgergesetz: „Es ist ein Instrument für die Bürger, um bei konkreten Anliegen eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten zu erhalten. Die Verbraucher können bei Behörden künftig noch leichter erfahren, wenn beispielsweise ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen hat oder die Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten wurden. Ich möchte die Verbraucherinnen und Verbraucher ermuntern, ihre neuen Informationsrechte aktiv zu nutzen."

Die Novelle des Gesetzes ist das Ergebnis einer umfassenden wissenschaftsbasierten Evaluation, in die das Bundesverbraucherministerium auch Bürger, Verbände und Wirtschaft einbezogen hatte, um gemeinsam über Verbesserungsmöglichkeiten zu diskutieren. Knapp ein Jahr nach Abschluss der Evaluierungsphase ist der neue Gesetzentwurf nun im Bundestag verabschiedet worden. Aigner bezeichnete die Novelle bei ihrer Rede im Bundestag als „großen Erfolg". Die Neuregelung trage den Bedürfnissen vieler Seiten Rechnung. Bestehende Hemmschwellen für einen Antrag auf Information werden beseitigt, das Gesetz werde insgesamt „noch bürgerfreundlicher".

Der Anwendungsbereich des VIG wird außerdem deutlich ausgeweitet: In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur – wie bisher – Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände wie Kleidung oder Spielwaren erhalten, sondern auch über technische Verbraucherprodukte wie Haushaltsgeräte oder Heimwerkerartikel. Kritik der Wirtschaft am neuen VIG wies Aigner zurück. Die Rechte der Unternehmen und insbesondere Betriebsgeheimnisse blieben bei Anfragen angemessen gewahrt. „Aber wenn Messergebnisse über unerwünschte Stoffe in Lebensmitteln vorliegen, haben Verbraucher ein Recht, dies zu erfahren." Geschäftsgeheimnisse wie etwa Rezepturen bleiben weiterhin geschützt. „Aber Dioxin-Werte sind kein Geschäftsgeheimnis. Auch hier gilt: Verbraucher haben ein Recht auf Information, ein Recht auf Wahrheit und Klarheit."

Die Novellierung ist auch Teil des Aktionsplans, mit dem die Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang 2011 gezogen werden. Durch die Ergänzung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Deutschland ohne Wenn und Aber verpflichtet, die vorliegenden Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus aktiv zu veröffentlichen. Auch sonstige erhebliche bzw. wiederholte Rechtsverstöße zum Beispiel gegen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften sind in Zukunft zwingend zu veröffentlichen, wobei in allen Fällen grundsätzlich Anhörungen der Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen sind.

Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Behörden eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder verbraucherrelevanten Sachverhalten verlangen. Bereits bisher wurden 90 Prozent der Anfragen gebührenfrei beantwortet.



Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anwendungsbereich des VIG ausgeweitet

Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern in Zukunft auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheits-gesetzes. Darunter fallen zum Beispiel Informationen über Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.


Noch schnellere und umfassendere Auskunft

Die Bürger können mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch - auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.

Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben auch weiterhin geschützt.


Einfache Anfragen bundesweit kostenfrei

Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei.

Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Denn bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.


Aktive Veröffentlichung von Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen

Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen Konsequenzen aus dem Dioxinskandal Anfang des Jahres gezogen. Der Aktionsplan der Bundesregierung "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" sowie die gemeinsame Erklärung der Sonderkonferenz von Verbraucherschutz- und Agrarministern vom 18. Januar 2011 werden konsequent umgesetzt. Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug gestattet. (bmelv)
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Herr Mathia Paul
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