28.10.2014 | 17:50:00 | ID: 19003 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Kennzeichnungsvorschriften der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung gelten nicht für die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie Speisenzubereitung durch Privatpersonen

Düsseldorf (agrar-PR) - Die Kennzeichnungsvorschriften der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung gelten nur für Lebensmittelunternehmen. Das hat das NRW-Verbraucherschutzministerium jetzt klargestellt.
Der Unternehmensbegriff setzt eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraus.

Wenn jedoch Privatpersonen gelegentlich und im kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen, sind die Kennzeichnungsvorschriften der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auf diese Lebensmittel nicht anzuwenden.

Wenn zum Beispiel freiwillige Helferinnen und Helfer auf lokaler Ebene etwa bei Kirchen-, Schul- oder Dorffesten, Basaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen Kuchen oder Waffeln backen, Suppe kochen, Würstchen braten oder Salate zubereiten, müssen diese Lebensmittel nach wie vor nicht nach den europäischen Vorschriften gekennzeichnet werden.

Durch die neue Lebensmittelinformationsverordnung entsteht für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger bei der Ausrichtung karitativer Veranstaltungen somit kein Mehraufwand.

Neue EU-Verordnung ab Dezember gültig

Die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union gilt ab dem 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedsstaaten. Mit der neuen Verordnung werden die unterschiedlichen Kennzeichnungsvorschriften und die eigenen Vorschriften der EU-Mitgliedsländer einheitlich geregelt.

Die EU-Verordnung regelt die Information für Verbraucherinnen und Verbraucher über Lebensmittel neu. Ab Dezember 2016 gilt außerdem eine Nährwertkennzeichnungspflicht. Die Lebensmittelinformationsverordnung setzt klare Vorgaben für eine verbesserte Lesbarkeit der Verbraucherinformationen, etwa durch eine Mindestschriftgröße, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und eine verbesserte Kennzeichnung von Allergenen bei verpackten Lebensmitteln.

Darüber hinaus müssen Inhaltsstoffe, die häufig Allergien auslösen, zukünftig auch bei loser Ware wie beispielsweise Kuchen oder Salaten angegeben werden. Hierdurch will die EU den gesundheitlichen Verbraucherschutz stärken. Allergene sind zum Beispiel glutenhaltige Getreide, Eier, Nüsse, Milch oder Eier.

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Pressereferat Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf

Pressekontakt
Herr Christian Fronczak
Telefon: 0211 / 4566-294
E-Mail: frank.seidlitz@mkulnv.nrw.de
Pressemeldung Download: 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Deutschland
Telefon:  +49  0211  4566-0
Fax:  +49  0211  4566-388
E-Mail:  poststelle@munlv.nrw.de
Web:  www.munlv.nrw.de
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.