20.11.2009 | 00:00:00 | ID: 3757 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Kosmetika auf Advent- und Weihnachtsmärkten

Wien (agrar-PR) - Alljährlich werden zu Beginn der kalten Jahreszeit die Advent- und Weihnachtsmärkte in Österreich eröffnet. Auf vielen Märkten werden Seifen, altbewährte Hausmittelchen, Naturkosmetikprodukte und Kosmetika aus Bienenprodukten angeboten, die oft in liebevoller Handarbeit hergestellt wurden.

Ergebnisse der Schwerpunktaktion im Dezember 2008
Wie Schwerpunktaktionen der amtlichen Lebensmittelkontrolle zeigen, gibt es leider immer wieder Gründe zur Beanstandung bei einigen Kosmetikprodukten von Märkten. Meistens werden diese Produkte von Kleinstherstellern angeboten. Hauptsächlich handelt es sich um Mängel bei der Kennzeichnung. Die gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen wurden bei einer Schwerpunktaktion im Vorjahr nur bei 28 von insgesamt 49 überprüften Kosmetika eingehalten Acht der 49 Proben warben mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Aussagen, die jedoch mit dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) nicht vereinbar waren bzw. nicht glaubhaft nachgewiesen werden konnten. Sie wurden deshalb beanstandet Die mikrobiologische Untersuchung konnte eine zufriedenstellende Qualität aller Proben bestätigen. Daraus kann geschlossen werden, dass hygienisch sauber gearbeitet wurde

Fazit:
Auf den österreichischen Advent- und Weihnachtsmärkten wurden, abgesehen von den Kennzeichnungsmängeln, keine gesundheitskritischen Mängel bei kosmetischen Mitteln von den hauptsächlich „kleinen Herstellern“ festgestellt. Dennoch wird aufgrund der relativ hohen Beanstandungsrate diese Aktion im heurigen Jahr wiederholt.
 
Was ist unbedingt zu deklarieren?

Wie eine gesetzeskonforme Kennzeichnung auszusehen hat, finden Sie auf unserer Homepage unter Kennzeichnungsanforderungen.

Bewusst und kritisch einkaufen
Eine vollständige und gesetzeskonforme Kennzeichnung von Kosmetikprodukten gibt Ihnen als Anwender/-in wichtige Hinweise und Informationen über das Produkt.
Worauf Sie beim Kauf von Kosmetika auf Advent- und Weihnachtsmärkten achten sollten Die Produkte sollen original verschlossen sein. Zum Austesten und Riechen reicht ein Exemplar, das als „Tester“ markiert ist Alle Inhaltsstoffe müssen in der Bestandteilliste aufgezählt sein und zwar in abnehmender Reihenfolge der Einsatzkonzentration: Inhaltsstoffe, die mengenmäßig den größten Anteil ausmachen, müssen somit an erster Stelle in der Bestandteilliste stehen. Sämtliche Bestandteile sind mit ihrer INCI-Bezeichnung anzuführen, entsprechend der europaweit einheitlichen Nomenklatur Es müssen der Name und die Adresse auf dem Produkt angegeben sein, an die Sie sich bei bestimmten Fragen zu dem Produkt oder bei Reklamationen wenden können, z. B. wenn Sie mit dem Produkt nicht zufrieden sind. Auch für die amtliche Überprüfung sind diese Angaben wesentlich, denn dort müssen wichtige Produktunterlagen zur Kontrolle zur Verfügung stehen Eine Chargennummer dient als wichtigstes Instrument zur Rückverfolgung im Falle einer Reklamation oder auch bei einem Rückruf vom Markt Die Angabe der Haltbarkeit ist von besonderer Relevanz. Gesetzlich wurde die Angabe der Haltbarkeit folgendermaßen definiert:

Die Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten stellt sozusagen eine Grenzmarke dar:

Ist das kosmetische Mittel weniger als bzw. bis 30 Monate haltbar, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) anzugeben.

Bei Produkten, die länger als 30 Monate haltbar sind, ist das PAO-Symbol (geöffneter Cremtiegel mit Zeitangabe) anzubringen. PAO steht für Period after Opening. Diese Angabe besagt, in welchem Zeitraum das kosmetische Produkt nach dem erstmaligen Öffnen aufzubrauchen ist.

- Die Menge muss angegeben sein. Flüssige Kosmetika werden in Millilitern angegeben, cremige, pastöse und feste Kosmetika meistens in Gramm. Diese Angabe ist sehr aufschlussreich, denn oft lässt eine aufwändige Verpackung mehr Inhalt vermuten als tatsächlich vorhanden ist

- Der Verwendungszweck muss klar sein. Bei vielen kosmetischen Produkten geht bereits aus der Produktbezeichnung bzw. Aufmachung hervor, in welcher Weise das kosmetische Mittel verwendet werden soll. Beispiele hierfür sind Seife, Gesichtscreme, Duschgel. Bei Phantasiebezeichnungen wie z. B. Engelsessenz oder allgemeinen Bezeichnungen wie Kräutermischung ist der Verwendungszweck nicht eindeutig und muss daher angegeben werden

- Alle ausgelobten Wirkungen müssen auch belegbar bzw. nachweisbar sein. Kann ein Produktverantwortlicher bei einer allfälligen amtlichen Kontrolle keine plausiblen Wirksamkeitsnachweise zu seinen getätigten Aussagen für ein kosmetisches Mittel vorweisen, muss er mit einer Beanstandung nach dem LMSVG rechnen

- Befolgen Sie die angegebenen Anwendungsbedingungen und Hinweise. Nur gewisse kosmetische Produkte erfordern jedoch bestimmte Anwendungsbedingungen. Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise sind je nach kosmetischem Produkt und abhängig von den eingesetzten Inhaltsstoffen empfohlen oder gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Sachverhalt wird bei der amtlichen Überprüfung von den Kosmetik-Sachverständigen kritisch hinterfragt

- Nur wenn besondere Lagerbedingungen zur Einhaltung der Haltbarkeitsangabe notwendig sind, müssen diese deklariert werden

Unverpackte
oder sehr kleine kosmetische Mittel müssen ebenfalls alle Kennzeichnungsanforderungen erfüllen. In diesen besonderen Fällen gibt es Ausnahmeregelungen, dennoch muss die Verbraucherin/der Verbraucher alle oben genannten Informationen entweder direkt bei der Ware auf einem Schild oder auch auf einem Beipackzettel, Anhänger oder in ähnlicher Form erhalten.
Pressekontakt
Frau Dr. Ingrid Kiefer
Telefon: +43 (0)505 - 5525000
E-Mail: ingrid.kiefer@ages.at
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Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)
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