Stuttgart (agrar-PR) -
Das Herunterladen von Handyklingeltönen kann teuer werden / Anbieter müssen Kunden über Kosten und Vertragskündigungen informieren "Bei vielen Kindern und Jugendlichen wird
ein Handy unter dem Weihnachtsbaum liegen. Die aktuellsten Hits aus den
Charts als Klingeltöne zum Herunterladen sind die großen Renner. Das
Herunterladen von Logos, Klingeltönen und Spielen geht meist über eine
einfache SMS, kann aber hohe Kosten verursachen. Besonders teuer kann
es werden, wenn beim Herunterladen eines Klingeltons ein Abonnement
abgeschlossen wird", sagte der baden-württembergische
Verbraucherminister, Peter Hauk MdL, am Sonntag (27. Dezember) in
Stuttgart.
Grundsätzlich müsse der Anbieter vor Vertragsabschluss über alle
wesentlichen Vertragsbestandteile informieren und der Verbraucher diese
Information bestätigen. Erfolge diese Bestätigung nicht, so wird der
Vertrag nicht wirksam. "Schließt ein minderjähriges Kind einen Vertrag
über Handy-Klingeltöne ab, so wird der Vertrag nicht ohne Zustimmung
der Eltern wirksam. Wird ohne elterliche Einwilligung in den Vertrag
eine Rechnung gestellt, so sind die Adressaten nicht zur Zahlung
verpflichtet", informiert Minister Hauk.
Der Abrechnungszeitraum darf bei Abos über Klingeltöne einen Monat
nicht überschreiten. Verbraucher könnten die Verträge zum Ende des
Abrechnungszeitraums mit einer Frist von einer Woche kündigen. Eine
Kündigung sei üblicherweise über eine einfache Stopp-SMS an den
Anbieter möglich. Sicherheitshalber sei zusätzlich noch ein
Kündigungsschreiben per Einschreiben zu empfehlen. Die Kontaktdaten des
Anbieters und die genauen Kündigungsmodalitäten ließen sich den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters auf seiner Homepage
entnehmen.
"Seit September 2007 gibt es zwar eine verbraucherfreundliche
Gesetzeslage zu den sogenannten Dauerschuldverhältnissen bei
Kurzwahldiensten, zu denen auch die Klingeltöne gehören", erklärte
Hauk. Dennoch würden Beschwerden von Verbrauchern über hohe Kosten
durch das Herunterladen von Klingeltönen nicht abreißen. "Um
insbesondere Jugendliche besser zu schützen, müssen wir darüber
nachdenken, die Vorschriften noch weiter zu verschärfen. Derzeit kann
der Verbraucher vom Anbieter eine Information verlangen, sobald der
Rechnungsbetrag für die Nutzung von Kurzwahldiensten, zwanzig Euro
überschreitet. Gegebenenfalls ist hier eine gesetzliche Pflicht des
Anbieters erforderlich," so Minister Hauk.
Bereits jetzt müsse der Anbieter Verbraucher vor jedem
Vertragsabschluss, der Klingeltöne betreffe, darüber informieren, was
das Angebot koste, wie lang der Abrechnungszeitraum ist und wie sich
der Kunde wieder vom Vertrag lösen könne. Werden diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sowie vom Verbraucher durch eine gesonderte SMS
bestätigt, so dürfe der Verbraucher hierdurch nicht in die Pflicht
genommen werden. "Dies muss auch für sogenannte Flatrate-Angebote mit
wöchentlichen oder monatlichen Pauschalpreisen gelten, die bisher von
dieser Vorschrift ausgenommen sind, denn sie dürften bei Klingeltönen
eher die Regel als die Ausnahme sein", zeigt Minister Hauk eine weitere
Möglichkeit für einen verbesserten Schutz der Verbraucher auf.
Sollten trotz der rechtlichen Situation Probleme bei der Abrechnung
auftreten, empfiehlt der Verbraucherminister rechtliche Schritte nicht
zu scheuen oder sich Rat bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
einzuholen (
www.vz-bw.de).
Weitere Informationen zum Thema Verbraucherschutz sind auch auf der
Internetseite des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum unter
www.mlr.baden-wuerttemberg.de