30.06.2022 | 11:40:00 | ID: 33469 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Verbraucherminister Peter Hauk MdL: „Der Online-Kündigungsbutton für langfristige Verträge bringt Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Freiheit in der Vertragsgestaltung“

Stuttgart (agrar-PR) - Vertragskündigung wird ab 1. Juli 2022 einfacher
„Handyverträge, Zeitschriftenabos oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio: Ein entgeltlicher langfristiger Vertrag lässt sich im Internet mit ein paar Klicks schnell abschließen. Genauso einfach muss auch die Kündigung möglich sein. Ab 1. Juli müssen die Anbieter solcher online abschließbaren Verträge nun einen Kündigungsbutton samt automatischer Eingangsbestätigung vorhalten, der Verbraucherinnen und Verbrauchern lästige postalische Einschreiben oder mühsames E-Mail-Schreiben erspart“, sagte Verbraucherschutzminister Peter Hauk MdL, am Donnerstag, (30. Juni) in Stuttgart, anlässlich des Inkrafttretens der neuen Regelung zur Einführung des sogenannten Kündigungsbuttons.

Dabei müssten Unternehmen, die über eine Webseite den Vertragsabschluss online anbieten, künftig auch die Vertragskündigung genauso einfach über diese Website per eindeutig beschrifteter Schaltfläche ermöglichen. Der Kündigungsbutton sei nur eine zusätzliche Möglichkeit zu kündigen, bereits bestehende Kündigungsarten, wie per Brief oder E-Mail, existierten weiterhin.

„Mit diesem Plus an Verbraucherschutz wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher und transparenter, ihre langfristigen Verträge zu verwalten – auch die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossenen Verträge“, erläuterte der Minister.

Die Regelung sei eine Maßnahme des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, das im August 2021 beschlossen worden sei. Dabei seien auch weitere Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeführt worden, so zum Beispiel eine kürzere Kündigungsfrist bei sich automatisch verlängernden Dauerschuldverhältnissen, wie die vom nun vorgestellten Kündigungsbutton erfassten Zeitschriftenabos oder Streamingdienste.

Zumindest für den Bereich der telefonisch verhandelten Gas- und Stromlieferverträge sei zudem eine sogenannte Bestätigungslösung erarbeitet worden, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher zum rechtswirksamen Vertragsschluss die vom Unternehmer an sie versandten Vertragskonditionen schriftlich bestätigen müssen. „Die nach und nach durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführten Regelungen kommen mit dem Kündigungsbutton nun zu voller Geltung“, sagte der Minister. „Allerdings besteht noch Luft nach oben, was zum Beispiel eine Ausdehnung der Bestätigungslösung auf alle telefonisch besprochenen langfristigen Verträge betrifft“. Auch eine Verkürzung von Erstlaufzeiten langfristiger Verträge von derzeit 24 auf zwölf Monate würde Hauk begrüßen. Eine weitere Überlegung sei die Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechts bei im Laden abgeschlossenen langfristigen Verträgen.

„Der Kündigungsbutton ist ein gutes Beispiel, wie Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Freiheiten bezüglich ihrer langfristigen Verträge erhalten können. Es wäre zu begrüßen, wenn bezüglich langfristiger Verträge weitere Verbesserungen erzielt würden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einer flexibleren Vertragsverwaltung zu verhelfen und gleichzeitig mehr Wettbewerb zu ermöglichen“, betonte der Minister.

Hintergrundinformationen:
Eine Übersicht zu den Details rund um den Kündigungsbutton ist auf der Seite der von der Landesregierung geförderten Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
zu finden, unter: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/kuendigungsbutton-vertraege-ab-1-juli-mit-wenigen-klicks-kuendigen-74564. Zusätzlich gibt es dort einen Podcast zum Abrufen.

Eine allgemeine Übersicht über die Änderungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wird ebenfalls vorgehalten: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gesetz-fuer-faire-verbrauchervertraege-verbesserter-verbraucherschutz-72033

Die neue Regelung zum Kündigungsbutton wird künftig unter § 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sein.
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