23.09.2016 | 07:45:00 | ID: 22941 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Verbrauchertipps zum Einkaufen im Internet / Verbraucherminister Hauk informiert

Stuttgart (agrar-PR) - Minister Peter Hauk MdL: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Rechte beim Online-Shopping kennen, um Kostenfallen und Betrugsversuche zu vermeiden“
Einkäufe über das Internet sind für viele Baden-Württembergerinnen und Baden-Württemberger zu einem festen Bestandteil ihres Konsumalltags geworden. So bequem der Einkauf per PC, Smartphone oder Tablet ist – er kann auch Risiken mit sich bringen.

„Gerade wenn sie zum ersten Mal bei einem Online-Shop bestellen, fragen sich Verbraucherinnen und Verbraucher, ob ein Internet-Verkäufer auch wirklich seriös ist und die bestellte Ware in der beschriebenen Qualität – oder überhaupt – liefert.“

„Ein Indiz kann sein, ob sich ein Online-Shop an die verbraucherrechtlichen Vorschriften hält. So darf bei einem seriösen Online-Shop ein Impressum mit Namen des Inhabers oder Geschäftsführers, allen wichtigen Kontaktdaten und einer vollständigen Postadresse nicht fehlen.“

„Im Beschwerdefall haben Verbraucherinnen und Verbraucher so die Möglichkeit, den Online-Händler zu kontaktieren. Auch Gütesiegel können wichtige Wegweiser für einen problemlosen Einkauf im Internet sein“, sagte Verbraucherminister Peter Hauk MdL am Donnerstag (22. September) in Stuttgart.

Der Verbraucherminister betonte, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkauf im Internet nicht schutzlos seien. „Es gibt gesetzliche Regelungen, die dabei helfen, das Einkaufen im Netz sicherer zu gestalten und auf die sich Verbraucherinnen und Verbraucher berufen können“, erklärte Hauk.

Vertragsschluss in Online-Shops

Eine verbindliche Bestellung im Internet kommt in der Regel zustande, indem Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Webseite eines Online-Shops auf eine Schaltfläche klicken. Dadurch erklären sie sich bereit, die ausgewählten Artikel zu kaufen.

„Handelt es sich nicht um eine Gratisprobe oder ein anderes kostenloses Angebot, schreibt das Gesetz vor, dass die Schaltfläche für die Abgabe einer Bestellung – also der Bestellbutton – einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthält. Auf diesem Bestellbutton muss also beispielsweise ‚Kaufen‘ oder ‚Zahlungspflichtig bestellen‘ stehen“, erläuterte der Verbraucherminister.

„Hält sich ein Online-Anbieter nicht an diese Regelung, kommt kein rechtswirksamer, kostenpflichtiger Vertrag zustande. Die Regelung gilt geräteunabhängig und somit sowohl für bereits existierende Technologien wie Smartphones und Tablets als auch für neue Technologien“, betonte Hauk. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher trotz fehlendem Hinweis auf die Zahlungspflicht Rechnungen oder Mahnungen vom Online-Shop erhalten, seien sie nicht zur Zahlung verpflichtet, so der Minister. Die Beweispflicht liege beim Online-Händler.

Außerdem müssten Online-Händler umfangreicheren Informationspflichten nachkommen. Alle Vertragsbedingungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssten vor Vertragsschluss den Kundinnen und Kunden ausdruckbar oder speicherbar zugänglich gemacht werden. Nur dann könnten sie wirksamer Vertragsbestandteil werden.

„In den AGB können viele wichtige Vertragsbedingungen wie Haftungs- und Gewährleistungsfragen untergebracht sein. Auch wenn die Texte meist umfangreich sind – ein aufmerksamer Blick ins Kleingedruckte lohnt sich immer“, empfahl Hauk.

Verträge widerrufen

Bei Online-Geschäften gelten Sonderregelungen: Verbraucherinnen und Verbraucher könnten die Ware auch bei Nichtgefallen zurückgeben. Sie hätten in der Regel 14 Tage lang die Möglichkeit, den Kauf durch eine entsprechende Nachricht an den Händler und die Rücksendung der Ware zu annullieren. Eines bestimmten Reklamationsgrundes bedürfe es nicht, so der Minister. „Wenn ein Produkt im Internet preisreduziert angeboten wird, hat dies keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht, da es Verbraucherinnen und Verbrauchern gesetzlich zusteht“, sagte der Verbraucherminister.

„Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bedenken, dass das gesetzlich verankerte Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen, wie sie auch beim Kauf per Internet zustande kommen, nicht für alle Waren gilt. Beispielsweise bei Lebensmitteln, auf Kundenwunsch angefertigten Produkten, Reisen, Hotelaufenthalten oder bei Eintrittskarten für Veranstaltungen ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen“, erläuterte Hauk. Das Widerrufsrecht gelte ebenfalls nicht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet etwas von Privatpersonen kaufen.

Wissenswertes über Internetauktionen

„Wer bei einer Auktion mitbieten möchte, sollte sich am besten vorab über die marktüblichen Preise informieren und sich eine finanzielle Obergrenze setzen“, empfahl Hauk. Die Abgabe eines Gebots sei auch im Internet rechtlich verbindlich und selbst ein deutlich über dem Marktwert liegender Preis sei genauso wenig ein Grund für die Ungültigkeit des Kaufs wie einer, der beträchtlich darunter liege, so der Minister. Verkäuferinnen und Verkäufer auf Auktionsplattformen warnte der Minister vor der Versuchung, durch das Mitbieten auf eigene Auktionen den Verkaufspreis in die Höhe zu treiben.

„Ob gewerblich oder privat – Verkäuferinnen und Verkäufer, die den Verkaufspreis beispielsweise durch eigenes Mitbieten manipulieren, können gegenüber potenziellen Käufern schadensersatzpflichtig sein“, sagte Hauk.

Wie beim Einkauf in Online-Shops würden Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Internetauktionen gewerblicher Verkäufer grundsätzlich vom 14-tägigen Widerrufsrecht profitieren. Außerdem würden auch hier die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Mängeln und Defekten an der Ware gelten, so der Minister. Anders sei dies bei privaten Verkäuferinnen und Verkäufern: „Verbraucherinnen und Verbraucher, die Auktionsplattformen für private Verkäufe nutzen, müssen kein Widerrufsrecht anbieten. Sie können außerdem Gewährleistungsansprüche durch einen ausdrücklichen Hinweis in ihrem Angebot ausschließen“, erläuterte der Minister.

„Macht ein privater Verkäufer jedoch wissentlich falsche Angaben über den Zustand und die Eigenschaften der Ware, können Käuferinnen und Käufer den Vertrag in jedem Fall anfechten“, sagte Hauk.

Echtheit von Gütesiegeln

„Gütesiegel können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkaufen im Netz Orientierung geben. Um festzustellen, ob ein Siegel echt ist und erst nach entsprechender Zertifizierung vom Shop verwendet wird, können Verbraucherinnen und Verbraucher zur Echtheitsprüfung auf das Gütesiegel-Logo auf der Internetseite des Online-Shops klicken. Wenn sich daraufhin ein Zertifikat öffnet, das die Zertifizierung des Shops bestätigt, ist das ein gutes Zeichen“, erklärte der Minister.

Zusätzlich könnten Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Internetseite des Gütesiegelanbieters nachsehen, ob der Shop dort als zertifiziert aufgelistet ist. Wenn sie nur bei Online-Shops mit einem bestimmten Gütesiegel einkaufen möchten, etwa weil sie dieses Gütesiegel überzeugt, dann können die Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt auf der Internetseite dieses Gütesiegelanbieters nach Shops suchen, so Hauk.

Verbrauchertipps zum Einkaufen im Internet auf einen Blick

- Ein aufmerksamer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ins Impressum kann vielen Ärgernissen beim Online-Shopping vorbeugen.

-,Bestell-Buttons in Online-Shops müssen mit dem Hinweis ‚Zahlungspflichtig bestellen‘, ‚Kostenpflichtig bestellen‘, ‚Kaufen‘ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Fehlt ein eindeutiger Hinweis auf die Zahlungspflicht, kommt kein rechtswirksamer Vertrag zustande.

- Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage lang die Möglichkeit, einen Online-Kauf ohne Angabe von Gründen durch Mitteilung an den Händler und die Rücksendung der Ware zu widerrufen. Vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung empfiehlt es sich, die Angaben des Händlers auf mögliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht zu überprüfen.

- Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Internetauktionen teilnehmen, sollten sich rechtzeitig einen Überblick über die marktüblichen Preise verschaffen und Preisgrenzen setzen.

- Private Verkäuferinnen und Verkäufer auf Auktionsplattformen müssen keine unbegründeten Rückgaben akzeptieren und können Gewährleistungsrechte von Käufern durch ausdrücklichen Hinweis in ihrem Angebot ausschließen. Unzulässig ist es stets, unwahre Angaben über eine Ware zu machen oder wichtige Mängel zu verschweigen. (mlr-bw)
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