24.06.2011 | 09:35:00 | ID: 9930 | Ressort: Energie | Energiepolitik

Netzausbau nur mit den Betroffenen

Bonn (agrar-PR) - Der von der Bundesregierung mit der beschlossenen Energiewende geplante beschleunigte Ausbau von Energieversorgungsleitungen darf nicht auf Kosten der Grundeigentümer und der Land- und Forstwirte gehen.
Im Gegenteil: Im Rahmen der gesetzlichen Neure­gelungen müssen beim Netzausbau die Rechte von Grundeigentümern und Bewirtschaftern deutlich gestärkt werden.

Darauf haben in ei­nem gemeinsamen Schreiben an die nordrhein-westfälische Minister­präsidentin Hannelore Kraft der Präsident des Rheinischen Land­wirtschafts-Verbandes (RLV), Friedhelm Decker, der Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV), Franz-Jo­sef Möllers, sowie der Vorsitzende des Grundbesitzerverbandes NRW, Max Freiherr von Elverfeldt, und des Waldbauernverbandes NRW, Philipp Freiherr Heereman, vergangene Woche nachdrücklich hingewiesen. In dem Brief wird die Ministerpräsidentin aufgefor­dert, im Rahmen der anstehenden Gesetzesvorhaben, vor allem über den Bundesrat, den berechtigten Belangen von Grundeigentum sowie Land- und Forstwirtschaft angemessen Rechnung zu tragen. Denn der für die Energiewende notwendige gesellschaftliche Konsens könne nur mit den unmittelbar Betroffenen und nicht gegen diese gelin­gen.


Im Einzelnen fordern die Vertreter der Verbände:

1. Den Grundeigentümern ist künftig für die Energieversorgungs­trassen nicht nur eine Entschädigung für die dadurch bedingten Schäden zu zahlen; vielmehr müssen diese auch einen Rechtsan­spruch auf einen Vergütungsanspruch gegen die Netzbetreiber für deren Nutzung fremden Grund und Bodens erhalten.

2. Wenn schon die Energiewende einen wesentlichen Beitrag zum Um­weltschutz leistet, kann nicht zusätzlich noch ein naturschutz­rechtlicher Flächenausgleich für den leitungsbedingten Eingriff in Natur und Landschaft verlangt werden; vielmehr muss dieser flächenneutral erfolgen, etwa über die Zahlung eines Ersatzgel­des.

3. Da der Bau von Energieversorgungstrassen stets einen massiven Eingriff in den Boden, gerade auch bei unter der Erde verlegten Leitungen, bedeutet, dürfen diese keine nachhaltigen Folgeschäden davon tragen; vielmehr muss gewährleistet sein, dass nach der Leitungsverlegung ein guter und qualitativ ebenbürtiger Bodenzu­stand wiederhergestellt wird.


Darüber hinaus hat RLV-Präsident Decker NRW-Landwirtschaftsminister Johan­nes Remmel aufgefordert, bei dem anstehenden Ausbau erneuerbarer Energien nicht über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch zusätz­liche landwirtschaftliche Produktionsflächen in Anspruch nehmen zu lassen. Wenn etwa die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Kreis Neuss für Windenergieanlagen Ausgleichsflächen bis zu 6 ha fordere, finde die klimapolitische Zielsetzung offenkun­dig keine ausreichende Berücksichtigung. Da Klimaschutz oberstes Ziel dieser Landesregierung sei, könne es nicht hingenommen wer­den, dass bei Anlagen erneuerbarer Energien weitere wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnah­men beansprucht werden. Wer dies aber als Eingriff in Natur und Landschaft werten wolle, müsse die Priorität gelten lassen: „Er­satzgeld vor Flächenausgleich"! (rlv)
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