26.04.2024 | 10:01:00 | ID: 39297 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Die Antragsfrist für den Gemeinsamen Antrag endet am 15. Mai 2024

Stuttgart (agrar-PR) - Antragstellung mit FIONA
Mit Blick auf das Ende der Antragsfrist weist das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) alle Antragstellenden, die ihren Gemeinsamen Antrag 2024 noch nicht eingereicht haben, darauf hin, dies in den nächsten Tagen und spätestens bis zum 15. Mai 2024 über FIONA zu erledigen. Es ist wichtig, ausreichend Vorlauf einzuplanen. Erforderliche Nachweise (siehe Ziffer 6 der Eingangsbestätigung) müssen in FIONA über die Funktion ,Nachweise hochladen‘ hochgeladen und über die Funktion ,Antrag einreichen‘ fristgerecht elektronisch übermittelt werden. Dies gilt auch für Nachweise mit Fristende nach dem 15. Mai 2024.

Einreichungsfrist

Gemeinsame Anträge, die bis zum 15. Mai 2024 bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) elektronisch über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt.

Verspätete Einreichung

Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 31. Mai 2024 erfolgen Kürzungen der Beihilfen. Nach dem 31. Mai 2024 wird der Antrag als verfristet abgelehnt.

Änderung eines eingereichten Antrags

Bis spätestens 31. Mai 2024 ist eine Änderung bzw. Ergänzung eines eingereichten Gemeinsamen Antrags bzw. einzelner Anträge innerhalb des Gemeinsamen Antrags möglich. Die Mitteilung der Änderung / Ergänzung kann nur über eine erneute elektronische Einreichung über FIONA erfolgen. Folgende Änderungen / Ergänzungen sind ohne Kürzungen der jeweiligen Zahlungen bis einschließlich 31. Mai 2024 möglich:

 - Nachmeldung oder Anpassung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge,
 - Nachreichen bzw. Änderung von antragsbegründenden Unterlagen, Verträgen und Erklärungen,
 - Nachmeldung bzw. Änderung von nicht antragsbegründenden Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, sofern dafür nicht abweichende Fristen vorgegeben sind.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind bei zu klärenden Feststellungen, die im Rahmen des Flächenüberwachungssystems sowie bei Verwaltungsprüfungen ermittelt werden, Änderungen von Antragsangaben einschließlich ganzer oder teilweiser Rücknahme von Anträgen oder Flächenänderungen bei fristgerecht gemeldeten Schlägen auch nach dem 31. Mai 2024 noch jederzeit bis einschließlich 30. September 2024 sanktionsfrei über FIONA möglich. Dies gilt nicht, wenn die zuständige ULB bereits auf einen im Rahmen einer Feldbesichtigung / Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen oder eine Feldbesichtigung / Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat.

Aktuelles zur Tierprämie

Aktuell liegt die erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoSV im Bundesrat zur Entscheidung. Diese sieht vor, dass für einen Antrag auf Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe (Tierprämie) der 15. Mai 2024 als Ausschlussfrist gilt. Ein nach dem 15. Mai 2024 eingereichter Antrag auf Gekoppelte Einkommensstützung gilt als verfristet und wird abgelehnt. Eine Nachmeldung von einzelnen Tieren nach dem 15. Mai 2024 ist ebenfalls nicht möglich.

Aktuelles zu FAKT II

Gemäß Presseinformation der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vom 02.04.2024 startet die Förderung laufender Mehrkosten im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit einer Laufzeit von 2024 bis 2030. Mit der Förderung können zunächst Schweinehalter, die in ihren Haltungseinrichtungen die Premiumanforderungen an das Tierwohl erfüllen, finanziell unterstützt werden. Die Förderung erfolgt gemäß der ab dem 1. April 2024 gültigen Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“ im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung vom 5. Februar 2024. Informationen zur Förderung und Antragstellung sind auf der Homepage der BLE unter nachfolgendem Link zu finden:

https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Bundesprogramm_Umbau_Tierhaltung/Foerderung_Mehrkosten/Mehrkosten_node.html.

Es ist beabsichtigt, die FAKT II-Tierwohlmaßnahmen parallel zum Bundesprogramm weiterhin anzubieten (d.h. auch in den Antragsjahren 2025 ff.). Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden jedoch Betriebe, die am Bundesprogramm zu den laufenden Mehrkosten teilnehmen, bei den entsprechenden FAKT II-Tierwohlmaßnahmen ausgeschlossen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren

Weitere wichtige Informationen, Formulare und Merkblätter für den Gemeinsamen Antrag 2024 und FIONA sind im Infodienst unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag und https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Gemeinsamer%20Antrag/FIONA_Antragsstellung abrufbar.
Hier erhalten Antragstellende Hilfe und Unterstützung
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft den Antragstellenden gerne die untere Landwirtschaftsbehörde des zuständigen Landratsamts weiter.

Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist unter der Rufnummer 07154/9598-350 zu folgenden Zeiten erreichbar:
Bis 15. Mai gelten folgende Erreichbarkeiten:
Mo - Fr: 7:00 bis 17:30 Uhr
Sa, So, Feiertag: 9:00 bis 17:00 Uhr
Ab 16. Mai gelten folgende Erreichbarkeiten:
Mo - Do: 7:00 bis 16:30 Uhr
Fr: 7:00 bis 13:00 Uhr
Pressemeldung Download: 
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Kernerplatz 10
70029 Stuttgart
Deutschland
Telefon:  +49  0711  126-2355
Fax:  +49  0711  126-2255
E-Mail:  poststelle@mlr.bwl.de
Web:  www.mlr.baden-wuerttemberg.de
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