Bad Kreuznach (agrar-PR) - 10.06.2010
In dem seit über einem Jahr an mehreren Verwaltungsgerichten anhängigen
Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Weinwerbeabgaben konnte heute
vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße ein weiterer
Etappensieg für die Gebietsweinwerbung und den Deutschen Weinfonds
verbucht werden. Das Gericht wies in fünf hier anhängigen Verfahren die
Klagen gegen die Pflichtabgabe ab und bestätigte damit die
Rechtsauffassung, wie sie vom Land Rheinland-Pfalz, der
Landwirtschaftskammer und der Weinwerbung vertreten wird.
Der Streit um die
Weinwerbeabgabe entwickelte sich seit Februar 2009, als das
Bundesverfassungsgericht die Sonderabgabe für die CMA
(Marketinginstitut der deutschen Landwirtschaft) als verfassungswidrig
ansah und damit der Abgabe und der CMA die Existenzgrundlage entzog.
Die Kritik griff vereinzelt auf die von Weinbaubetrieben zu leistende
Sonderabgaben über. Pro Hektar Rebfläche sind pro Jahr 67,- Euro an den
Deutschen Weinfonds sowie weitere 77,- Euro (Mosel: 87,-) an die
Gebietsweinwerbungen abzuführen. Daneben gibt es eine mengenabhängige
Abgabe, die Kellereien direkt an den Deutschen Weinfonds zahlen.
Seit Mitte 2009 gehen Klagen von Winzern und
Kellereien bei den Gerichten ein. Im Oktober 2009 wies das
Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Winzers aus dem Landkreis
Cochem-Zell ab. Das Neustadter Gericht kam nun nach einer bemerkenswert
detaillierten und tiefgründigen Aufarbeitung in der mündlichen
Verhandlung zu der gleichen Auffassung. Zwar wurden von den Klägern
gewichtige Argumente dafür vorgebracht, dass aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts auch die Weinwerbeabgaben
verfassungswidrig sein könnten, so das Gericht in der mündlichen
Urteilsbegründung. Indessen gebe es im Weinsektor im Vergleich zur
allgemeinen Land- und Ernährungswirtschaft beachtliche Unterschiede,
insbesondere hinsichtlich maßgeblicher Nachteile im transnationalen
Wettbewerb.
Die Fronten zwischen Befürwortern einer einheitlichen
Weinwerbung unter der Regie von DWI und Gebietsweinwerbungen einerseits
und einzelnen Winzern, die darin eine unzulässige Zwangsabgabe sehen,
stehen sich jedoch weiter unversöhnlich gegenüber. Die Kammer hofft auf
eine neuerliche Bestätigung ihrer Rechtsauffassung bei den in Kürze
anstehenden Verhandlungen in Mainz und Koblenz.