Bonn/Berlin (agrar-PR) - Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) unterstreicht in seiner
Stellungnahme
zum Zwischenbericht der Sektoruntersuchung Milch des Bundeskartellamtes
ausdrücklich, dass es keine Unterschiede in der Milchpreisfindung
zwischen genossenschaftlichen und nicht-genossenschaftlichen
Unternehmen gibt, da sich die Milchpreisfindung bei beiden an der
Marktlage orientiert. Das gilt auch für die üblichen zweijährigen
Lieferbindungen, die vorrangig dazu dienen, Milcherzeugern und
Molkereien Planungssicherheit zu geben. Es hat sich nachweislich
bewährt, dass die Vollablieferungspflicht gekoppelt ist mit der
Vollabnahmepflicht. Das wirkt sich sowohl positiv auf die
Molkereigenossenschaften als auch auf das unternehmerische Handeln der
Genossenschaftsmitglieder aus.
Der DRV weist die Forderung des Bundeskartellamtes, Milchpreise
zwischen den angeschlossenen Mitgliedern einer Genossenschaft und der
Genossenschaft selbst auszuhandeln, als unrealistisch zurück. Der DRV
betont, dass die Milchpreisfestsetzung zu den originären,
eigenverantwortlichen Aufgaben der Geschäftsführung nach § 27 des
Genossenschaftsgesetzes zählt. Der genossenschaftliche Förderauftrag
verpflichtet zum bestmöglichen Auszahlungspreis. Zunehmende
Marktschwankungen machen ein vorheriges Aushandeln des Milchpreises mit
den Mitgliedserzeugern nicht praktikabel. Das gilt zumindest so lange
wie es Überschüsse auf dem Milchmarkt gibt und daraus hohe Risiken für
die Unternehmen bis hin zur Insolvenz erwachsen können.
Der DRV stellt klar, dass die genossenschaftlichen Molkereien ihre
Marktstellung gegenüber ihren Mitgliedern nicht dazu ausnutzen, die
Milchauszahlungspreise missbräuchlich zu gestalten. Das wäre ein
eklatanter Verstoß gegen den genossenschaftlichen Förderauftrag.
Ausführlich geht der DRV auf den Aspekt verlässlicher Lieferbeziehungen
ein und betont, dass zwischen dem Erzeuger und seiner Genossenschaft
keine Marktstufe liegt, da beide eine Einheit bilden. Der Milcherzeuger
unterhält mit seiner Molkereigenossenschaft eine Förderbeziehung; er
hat Mitbestimmungsrechte und Demokratieverantwortung in den
Generalversammlungen. Der DRV verweist ausdrücklich darauf, dass es
sich bei eingetragenen Genossenschaften um klassische
Erzeugerzusammenschlüsse handelt.