Oldenburg (agrar-PR) -
Gesetz regelt Ausbringung stickstoffhaltiger Dünger
Pressemitteilung vom 20.01.2010 Ab Anfang Februar können Landwirte wieder ihre Gülle auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt.
Nach diesem Termin ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen, so die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Bei geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden dürfen Gülle und andere Düngemittel nicht ausgebracht werden.
Betroffen von der Sperrfrist sind neben der Gülle auch Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Diese Dünger dürfen auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Verstöße gegen diese Vorschrift gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.
Die Landwirtschaftskammer konnte eine Vorverlegung der Sperrfrist genehmigen, wenn das dem Boden- und Gewässerschutz diente. Die Länge der Sperrfrist blieb davon unberührt, eine Verkürzung war nicht möglich. Wer eine solche Genehmigung erhalten hat, darf auf aufnahmefähigen Böden bereits vor dem 1. Februar Gülle ausbringen.
Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und kann nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, wird er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.