21.11.2012 | 21:25:00 | ID: 13972 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Gruppenhaltung bei Schweinen: Übergansfrist für ältere Betriebe läuft aus

Koblenz (agrar-PR) - Mehr Platz für Schweine, mehr Sicherheit und Schutz vor zu großer Wärme im Stall.

Ab dem 1. Januar 2013 gelten die gesetzlichen Anforderungen an die Gruppenhaltung bei Hausschweinen auch für Betriebe, die vor dem 4. August 2006 genehmigt wurden. Für diese sogenannten "Altbetriebe" läuft zum Jahreswechsel die Übergangsfrist aus.

Da die Gruppenhaltung Änderungen beim Aufstallen der Tiere oder Umbauten im Stall zur Folge haben kann, sollten die Betriebe die verbleibende Zeit nutzen, um sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten.

Schweine sind gesellige Tiere, die sich in der Gruppe wohlfühlen. Sind mehrere Tiere zusammen untergebracht, muss aber immer noch so viel Platz vorhanden sein, dass sie ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Werden Tiere vorübergehend einzeln gehalten (zum Beispiel bei der Geburt von Ferkeln), müssen die Haltungseinrichtungen so beschaffen sein, dass die Schweine Sichtkontakt zu anderen Schweinen haben.

Schweine sind reinlicher, als landläufig angenommen wird. Sie müssen einen trockenen Liegebereich haben und dürfen nicht mehr als unbedingt vermeidbar ist mit Harn und Kot in Berührung kommen. Der Boden muss zudem rutschfest und trittsicher sein. Von Löchern, Spalten oder Aussparungen darf keine Verletzungsgefahr ausgehen.

Speziell bei den Sauen heißt Gruppenhaltung: Sie müssen ab vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin zusammen mit anderen Tieren in einer Gruppe sein. Bislang konnten die Tiere in "Altbetrieben" einzeln gehalten werden, wenn sie nach dem Absetzen der Ferkel mindestens vier Wochen lang täglich freie Bewegung hatten.

Die wichtigsten Regelungen für "Altbetriebe" ab dem 1. Januar 2013 im Detail:

In allen Betrieben müssen die Schweine vor zu hohen Temperaturen im Stall geschützt werden, beispielsweise durch eine Dusche, eine Klimaanlage oder durch eine entsprechende Gebäudegestaltung.


Für Zuchtsauenbetriebe (Jungsauen und Sauenbetriebe):

- Betonböden für über 30 kg schwere Schweine müssen entgratete Kanten und Auftrittsbreiten von mindestens 8 Zentimeter aufweisen
- Die Spaltenmaße im Boden dürfen für über 30 kg schwere Schweine bei Jungsau, Sau und Eber maximal 20 Millimeter betragen
- Im Liegebereich darf der Perforationsgrad des Bodens maximal 15 Prozent betragen
- Die Mindestbodenfläche für Gruppenbuchten
◦ bis 5 Tiere: 1,85 qm (Jungsau) / 2,5 qm (Sau)
◦ 6 bis 39 Tiere: 1,65 qm (Jungsau) / 2,25 qm (Sau)
◦ mehr als 40 Tiere: 1,5 qm (Jungsau) / 2,05 qm (Sau)
-Liegefläche mindestens 0,95 Quadratmeter (Jungsau) bzw. 1,3 Quadratmeter (Sau) mit maximal 15 Prozent Perforationsgrad
- Sauen, die während der Zeit der Gruppenhaltung erkranken oder sich verletzen, müssen zumindest so gehalten werden, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können
- Bei der Einzelhaltung von Sauen im Kastenstand (Abferkelstall) darf der Liegebereich nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann
- Bei Gruppenhaltung von Sauen darf der Boden der Fress-Liegebucht im vorderen Bereich gemessen ab buchtenseitiger Kante des Futtertrogs auf mindestens 1 Meter einen Perforationsgrad von maximal 15 Prozent aufweisen
- Bei Gruppenhaltung von Sauen beträgt die Mindestseitenlänge der Bucht 280 Zentimeter bzw. 240 Zentimeter bei Gruppengrößen von weniger als 6 Sauen



Für Aufzucht- und Mastbetriebe

- Betonböden für über 30 kg schwere Schweine müssen entgratete Kanten und Auftrittsbreiten von mindestens 8 Zentimeter aufweisen
- Die Spaltenmaße im Boden dürfen für über 30 kg schwere Schweine (Zuchtläufer, Mastschwein) maximal 18 Millimeter betragen
- Es gelten Mindestbodenflächen je Schwein bei Zuchtläufern und Mastschweinen, und zwar bei Tieren von
◦ 30 - 50 kg Körpergewicht: 0,5 Quadratmeter
◦ 50 - 110 kg Körpergewicht: 0,75 Quadratmeter
◦ über 110 kg: 1 Quadratmeter


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