Mainz (agrar-PR) -
Hering: Abgaben für Gebietsweinwerbung sind verfassungskonform Die Erhebung von Abgaben für die Absatzförderung durch die regionale
Weinwerbung ist verfassungsgemäß. Zu diesem Ergebnis kommt der Mainzer
Verfassungsrechtler Professor Hanno Kube. "Das Rechtsgutachten bestätigt
unsere Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Abgabe", stellte
Weinbauminister Hendrik Hering fest. Eine zentrale Weinwerbung sei
gerade für die mittelständischen und kleinen Winzerbetriebe
unverzichtbar.
Rechtswissenschaftler
Kube hat sich als Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und
Steuerrecht unter anderem als Kommentator des Grundgesetz-Kommentars
Maunz-Dürig einen Namen gemacht. Mit der vom Ministerium in Auftrag
gegebenen Expertise sollte überprüft werden, ob die Abgaben für die
Absatzförderung von Wein und die hierfür bestehenden bundesgesetzlichen
und landesrechtlichen Grundlagen verfassungsgemäß sind. Der Auftrag für
das Rechtsgutachten erging vor dem Hintergrund der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes zu den Abgaben der Deutschen Land- und
Ernährungswirtschaft sowie den entsprechenden Abgaben für den
Holzabsatzfonds. In beiden Fällen hatte das Bundesverfassungsgericht die
Erhebung solcher Abgaben als nicht verfassungsgemäß erachtet.
Der Gutachter sieht im Gegensatz zur Situation im Agrar- und
Holzbereich im Weinsektor spezifische Nachteile für die deutsche
Weinwirtschaft gegeben. Insbesondere im internationalen Wettbewerb sei
die deutsche Weinwirtschaft erheblich benachteiligt, so dass eine
besondere Finanzierungsverantwortung im Bereich des Weinsektors
vorliege, die die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertige. Ein
wesentlicher Nachteil für die hiesige Weinwirtschaft bestehe darin, dass
mengenmäßig sechsmal soviel ausländischer Wein nach Deutschland
importiert wie deutscher Wein ins Ausland exportiert werde, so die
wesentlichen Schlüsse aus dem Gutachten.
Damit wurde die Verfassungsmäßigkeit der Abgaben von einem
ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Verfassungsrechts bestätigt.
Zuvor hatte in dieser für die Weinwirtschaft des Landes so bedeutenden
Frage auch der Koblenzer Rechtsanwalt Hans H. Hieronimi, der ein
Spezialist auf dem Gebiet des Weinrechts ist, die Abgabenerhebung als
verfassungsgemäß beurteilt.