Berlin (agrar-PR) -
Bauernverband erwartet schnelle Umsetzung Bislang konnten zugekaufte
Milchquoten über eine von der Finanzverwaltung vorgegebene Dauer von 10 Jahren
abgeschrieben werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Ende September
veröffentlichten Urteil entschieden, dass nach aktuellen Verhältnissen mit
einer Verlängerung der Milchquotenregelung über den 31. März 2015 hinaus nicht
zu rechnen ist. Damit ist eine Abschreibung nicht mehr auf 10 Jahre, sondern
bis zu diesem Termin möglich, so dass Milchquoten schneller als bisher
steuerlich geltend gemacht werden können, teilte der Deutsche Bauernverband
(DBV) mit.
Daneben hat der BFH in seiner
Entscheidung auch die Abschreibemöglichkeit für die 1984 unentgeltlich
zugeteilten Milchquoten eröffnet. Diese galten bislang als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter,
die steuerlich nicht abgeschrieben werden konnten. Der BFH ordnete nunmehr die unentgeltlich
zugeteilte Milchquote als abnutzbares Wirtschaftsgut ein. In der Konsequenz bedeutet
dies, dass die 1984 zugeteilten Milchquoten steuerlich genauso abgeschrieben
werden können wie Milchquoten, die zwischenzeitlich über die Börse gekauft
wurden. Zugeteilte Milchquoten werden dabei ausgehend von dem ihnen anteilig
zugewiesenen Buchwert des Grund und Bodens abgeschrieben. Durch die Vornahme
solcher Abschreibungen können Milchviehbetriebe ihre Steuerbelastung
vermindern.
Die Finanzverwaltung hat sich noch
nicht zu dem für Milcherzeuger grundsätzlich positiven Urteil und dessen
Auswirkungen geäußert. Der DBV erwartet, dass die Finanzverwaltung die
Konsequenzen aus den Aussagen des Urteils allgemein anwendet und nicht durch
kleinliche Auslegung zu verhindern versucht. Den wirtschaftlich arg gebeutelten
Milcherzeugern wäre es nicht zuzumuten, wenn sie sich vor Inanspruchnahme eindeutig
begünstigender höchstrichterlicher Rechtsprechung erst noch durch die Instanzen
kämpfen müssten.