14.03.2011 | 14:45:00 | ID: 8595 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarwirtschaft

Hering: Bejagungsschneisen in Maisschlägen sind förderfähig

Mainz (agrar-PR) - Die Anlage von Bejagungsschneisen für Wildschweine in Maisflächen wird in Rheinland-Pfalz deutlich erleichtert, in dem für diese Flächen die  Förderung im Rahmen der Betriebsprämienregelung vereinfacht wird.

Dies teilte Landwirtschaftsminister Hendrik Hering in Mainz mit. „Insgesamt erhoffe ich mir von der Neuregelung, dass zukünftig in größerem Umfang Bejagungsschneisen in Maisflächen angelegt werden und dadurch ein Beitrag geleistet wird, die Schwarzwildpopulation in Rheinland-Pfalz auf ein erträgliches Maß zurückzuführen“, so der Minister. In Absprache zwischen Bund und Ländern werden hierfür im Flächennachweis Agrarförderung zwei neue Nutzungscodes eingeführt:

Code 176 (Silo-)Mais mit Bejagungsschneise in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand; Code 177 (Silo-)Mais mit Bejagungsschneise (Kulturfläche)

Bisher war es zwingend erforderlich, die mit einer anderen Kultur bebaute oder aus der Produktion genommene Bejagungsschneise in Maisschlägen als eigenständigen Schlag im Flächennachweis Agrarförderung auszuweisen. Dies führte zu einem großen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Landwirte für das Herausmessen und die gesonderte Beantragung der Bejagungsschneisen, erläuterte der Minister.

Zu beachten ist allerdings, dass Flächen, die mit den beiden Nutzungscodes beantragt werden, ausschließlich für die Betriebsprämie beihilfefähig sind.

Werden Maßnahmen der 2. Säule, insbesondere Agrarumweltmaßnahmen beantragt, muss im Einzelnen betrachtet werden, ob die Förderung von Bejagungsschneisen den spezifischen Fördervoraussetzungen entgegensteht. Gleiches gilt für die gekoppelten Maßnahmen der 1. Säule, insbesondere für die Eiweißpflanzenprämie. Die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten kommt allerdings  von vorneherein nicht in Betracht, da Mais eine nicht förderfähige Kultur ist.

Eine z.B. mit Sommergerste eingesäte Bejagungsschneise ist hingegen grundsätzlich im Rahmen der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten förderfähig. Deshalb muss deren tatsächliche Größe genau ermittelt werden, wenn hierfür eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt werden soll.

Sofern Bejagungsschneisen in (Silo-)Maisbeständen durch Abhäckseln der Maispflanzen hergestellt werden, ist diese Deklarierung nicht notwendig. Die Flächen sind dann im Flächennachweis Agrarförderung komplett wie Maisschläge ohne Bejagungsschneisen anzugeben. (PD)

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