Berlin (agrar-PR) -
Bauernverband erwartet schnelle Umsetzung Bislang konnten zugekaufte Milchquoten über eine von der
Finanzverwaltung vorgegebene Dauer von 10 Jahren abgeschrieben werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Ende September
veröffentlichten Urteil entschieden, dass nach aktuellen Verhältnissen
mit einer Verlängerung der Milchquotenregelung über den 31. März 2015
hinaus nicht zu rechnen ist. Damit ist eine Abschreibung nicht mehr auf
10 Jahre, sondern bis zu diesem Termin möglich, so dass Milchquoten
schneller als bisher steuerlich geltend gemacht werden können, teilte
der Deutsche Bauernverband (DBV) mit.
Daneben hat der BFH in seiner Entscheidung auch die
Abschreibemöglichkeit für die 1984 unentgeltlich zugeteilten
Milchquoten eröffnet. Diese galten bislang als nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter, die steuerlich nicht abgeschrieben werden konnten.
Der BFH ordnete nunmehr die unentgeltlich zugeteilte Milchquote als
abnutzbares Wirtschaftsgut ein. In der Konsequenz bedeutet dies, dass
die 1984 zugeteilten Milchquoten steuerlich genauso abgeschrieben
werden können wie Milchquoten, die zwischenzeitlich über die Börse
gekauft wurden. Zugeteilte Milchquoten werden dabei ausgehend von dem
ihnen anteilig zugewiesenen Buchwert des Grund und Bodens
abgeschrieben. Durch die Vornahme solcher Abschreibungen können
Milchviehbetriebe ihre Steuerbelastung vermindern.
Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu dem für Milcherzeuger
grundsätzlich positiven Urteil und dessen Auswirkungen geäußert. Der
DBV erwartet, dass die Finanzverwaltung die Konsequenzen aus den
Aussagen des Urteils allgemein anwendet und nicht durch kleinliche
Auslegung zu verhindern versucht. Den wirtschaftlich arg gebeutelten
Milcherzeugern wäre es nicht zuzumuten, wenn sie sich vor
Inanspruchnahme eindeutig begünstigender höchstrichterlicher
Rechtsprechung erst noch durch die Instanzen kämpfen müssten.