04.01.2011 | 21:00:00 | ID: 7579 | Ressort: Landwirtschaft | Pflanze

Schutzgebiet bezüglich der Goldgelben Vergilbung

Bern (agrar-PR) - Im Tessin wurde 2004 erstmals ein Herd der Goldgelben Vergilbung der Weinrebe festgestellt, während die übrigen Landesteile von der Krankheit bisher verschont blieben.
Da die Alpennordseite seit 2009 als Schutzgebiet gilt, sind Pflanzen der Gattung Vitis dort strengeren Pflanzenschutzvorschriften unterworfen.

Die Goldgelbe Vergilbung (auch Flavescence dorée genannt) ist eine besonders gefährliche Krankheit der Rebe, die der obligatorischen Bekämpfung unterliegt (Quarantänekrankheit). Verursacht wird sie durch ein Phytoplasma, einen bakterienähnlichen Organismus, der aus epidemiologischer Sicht jedoch mehr Parallelen zu Viren aufweist. Wie diese kann die Goldgelbe Vergilbung nämlich durch Trägerinsekten, namentlich die Amerikanische Rebzikade, Scaphoideus titanus, übertragen werden.

Um das Risiko einer Verschleppung der Goldgelben Vergilbung in bisher befallsfreie Weinregionen der Schweiz, insbesondere in den nördlichen Landesteilen, zu mindern, haben die Pflanzenschutzbehörden die gesamte Schweiz außer das Tessin und das Misox per 1. Juli 2009 zum Schutzgebiet bzw. «zona protecta» (ZP) erklärt. So müssen Pflanzen der Gattung Vitis bei Einführung in das Schutzgebiet höheren phytosanitären Anforderungen genügen: Entweder die Pflanzen stammen ebenfalls aus einem Schutzgebiet, oder sie sind in einem Gebiet gewachsen, das seit mindestens zwei Jahren offiziell als frei von Goldgelber Vergilbung gilt, bzw. sie wurden während 45 Minuten in einem amtlich anerkannten Einrichtung bei 50 °C einer Heißwasser-Behandlung unterzogen. Der Pflanzenpass für alles Pflanzenmaterial der Gattung Vitis, das für ein Schutzgebiet bestimmt ist, muss mit dem Vermerk «ZP-d4» versehen sein. Die genauen Anforderungen können Anhang 4 Teil B der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.20 / http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_20.html) entnommen werden.

In der EU bestehen seit 2007 Schutzgebiete in Frankreich (Elsass/Lothringen und Champagne), in Italien (Basilicata) und in der Tschechischen Republik. Die Ausscheidung eines Schutzgebietes in der Schweiz scheint umso sinnvoller, als mit der Ausweitung des Verbreitungsgebiets von Scaphoideus titanus auf das gesamte Genferseegebiet - einschließlich Genf und das Chablais - die hiesige Rebfläche einem hohen pflanzengesundheitlichen Risiko ausgesetzt ist. Pflanzen der Gattung Vitis, die in das Schutzgebiet eingeführt oder dort in Verkehr gebracht werden sollen, brauchen zwingend einen Pflanzenpass ZP-d4. Unter Pflanzen sind sowohl das Vermehrungsmaterial (z. B. Unterlagen, Edelreiser) als auch das Pflanzgut zu verstehen. Auch Vitis-Pflanzen, die direkt vom Endverbraucher (Winzer) an einen Bestimmungsort im Schutzgebiet importiert werden, müssen diese Anforderung erfüllen. Es ist Sache des Käufers von Vitis-Pflanzen, von seinem Lieferanten einen gültigen Pflanzenpass für das gelieferte Pflanzenmaterial einzufordern. Als Übergangslösung können Pflanzenpass-Etiketten, die nicht mit dem Vermerk «ZP-d4» versehen sind, bis am 30. Juni 2011 für Vitis-Pflanzen verwendet werden, die in der Schweiz produziert wurden und für den Schweizer Markt bestimmt sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf dem Begleitdokument (z. B. dem Lieferschein), das als Pflanzenpass dient, der Vermerk «ZP-d4» korrekt festgehalten ist und die Pflanzen über den erforderlichen phytosanitären Status verfügen. (PD)
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