03.03.2011 | 15:00:00 | ID: 8447 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Endspurt zur Sanierung: BHV1-freie Rinderbetriebe schützen

Koblenz (agrar-PR) - Ab dem 01.07.2011 gilt eine ausnahmslose Impfpflicht für alle nicht amtlich BHV1-freien Rinderbestände in Rheinland-Pfalz. Betriebe, die dieser Pflicht nicht nachkommen, gefährden die Gesundheit ihrer eigene Tiere und auch die Tiere in bereits sanierten Beständen.
Schutz der sanierten Bestände

Die BHV1-Sanierung der Rinderbestände in Rheinland-Pfalz hat mit 80 % amtlich anerkannten BHV1-freien Beständen per 31.12.2010 einen Stand erreicht, den es nicht nur zu halten gilt, sondern der zum Schutz der sanierten Bestände vor Reinfektion durch Rinder aus nicht freien Beständen mit unbekanntem Untersuchungsstatus gesteigert werden muss. Es sind häufig kleinere Bestände oder auch Mutterkuhbestände, die ihren Untersuchungspflichten nach der BHV1-Verordnung nicht nachkommen und so vorhandene Reagenten unentdeckt lassen, die dann wiederum für eine Weiterverbreitung der Seuche sorgen. Es sind aber auch untersuchte Betriebe mit Reagenten, die ihren Impfpflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und so eine Gefährdung für die sanierten Bestände darstellen.


Handelsnachteile

Der Sanierungsstand in Rheinland-Pfalz hat sich zwar in 2010 um 6 % verbessert, hinkt aber den meisten anderen Bundesländern immer noch hinterher und befindet

sich unter den drei letzten. Der unterschiedliche Sanierungsstand in den einzelnen Bundesländern führt zunehmend zu Problemen im innerdeutschen Handel mit Rindern. Das Risiko der Wiedereinschleppung der Seuche in bereits freie Betriebe und freie Gebiete ist dadurch erhöht. Auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Betriebe gelangt zunehmend ins Hintertreffen, weil Deutschland als Ganzes nicht den angestrebten Status als BHV1-freies Gebiet gem. Art. 10 der Richtlinie 64/432 EWG erhält. Dänemark, Finnland, Österreich und die Schweiz haben bereits erhebliche Handelsvorteile bei der internationalen Vermarktung.


Allgemeine Impfpflicht für nicht BHV1-freie Bestände

Vor diesem Hintergrund verweist das Landesuntersuchungsamt auf seine Tierseuchenrechtliche Anordnung vom 11.06.2008, mit der ab 1.01.2009 bereits die allgemeine Impfpflicht aller nicht amtlich anerkannt BHV1-freien Bestände , außer Kälbermastbetriebe mit ausschließlicher Stallhaltung, für alle über 3 Monate alten Rinder 2 mal jährlich angeordnet war. Diese Anordnung ist vielfach nur dahingehend verstanden und praktiziert worden, dass nur die Betriebe mit Reagenten den Gesamtbestand zu impfen hatten. Hiermit wird noch mal klargestellt, dass nicht nur diese, sondern alle nicht im Sinne der Anlage 1 der BHV1-Verordnung (= amtlich anerkannt BHV1-freien Betriebe) der Impfpflicht unterliegen.

Eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2011 bietet nicht freien Betrieben jedoch die Chance, durch die vorgeschriebenen und sowieso zu beachtenden Pflichtuntersuchungen den Status als BHV1-freier Betrieb bis dahin zu erreichen und damit nicht unter die Impfpflicht zu fallen. Die Kosten für die Impfung lassen  sich also vermeiden. Sofern es sich um nicht BHV1-freie Bestände mit mehr als 30 % Milchkühe handelt, besteht überdies noch die Untersuchungsmöglichkeit über eine Sammelmilchprobe. Diese wird vom LKV im Rahmen der Mitgliedschaft kostenlos entnommen, während die Entnahme von Blutproben Tierarztkosten verursacht. Die Laboruntersuchungskosten von Sammelmilch- und Blutproben bezahlt hingegen die Tierseuchenkasse.


Ausmerzung von Reagenten

Beim Auftreten von BHV1-Feldvirus-positiven Reagenten empfiehlt sich die unverzügliche Ausmerzung  der Tiere, weil ohne Ausmerzung aller Reagenten trotz regelmäßiger und fristgerechter Kontrolluntersuchungen der Status eines amtlich anerkannten BHV1-freien Bestandes nicht zu erreichen ist, mithin die Impfpflichten und damit die Impfkosten nicht beseitigt. Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz zahlt Ausmerzungsbeihilfen für die letzten 5 Reagenten im Betrieb.


Kosten vermeiden

- Durch rechtzeitigen Beginn und Abschluss der Anerkennungsuntersuchungen
- In Beständen mit > 30 % Milchvieh: Sammelmilchentnahmen durch LKV
- Ausmerzung von Reagenten, nach 30 Tagen Anerkennungsuntersuchungen
- Durch Wegfall der Impfpflicht keine Tierarzt- und Impfstoffkosten (ca. 5 €/Tier) bei amtlicher Anerkennung als BHV1-freier Bestand
- Deutliche Beitragsermäßigungen der Tierseuchenkasse für amtlich anerkannt BHV1-freie Beständ (Mindestbeitrag pro Bestand nur 10 € statt 100 €; Beitrag pro Rind 4,50 € statt 6,50 €)
- Inanspruchnahme der Ausmerzungsbeihilfe der TSK, solange es die noch gibt
- Keine Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die zuständige Behörde wegen Unterlassung der Untersuchungspflichten und Impfpflichten


Fazit:

Der schleppende Sanierungsfortschritt muss der Vergangenheit angehören. Eine weitere Rücksichtnahme auf säumige Betriebe ist im Interesse der BHV1-freien Betriebe, die ihren Status mit viel Geld und Mühe erreicht haben und aufrechterhalten, nicht angebracht. (lua-rlp)
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