26.09.2013 | 16:55:00 | ID: 16131 | Ressort: Umwelt | Tier

Neue Kormoran-Verordnung tritt zum 1. Oktober in Kraft

Potsdam (agrar-PR) - Brandenburgs Umweltministerin Anita Tack hat heute die neue Kormoran-Verordnung unterzeichnet. Die Verkündung erfolgt am Montag, dem 30. September 2013. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

„Damit ist es allen Unkenrufen zum Trotz gelungen, die neue Kormoran-Verordnung  rechtzeitig und vor dem Auslaufen der bestehenden Verordnung fertig zu stellen“, so Umweltministerin Anita Tack.


Der Kormoran ist und bleibt eine geschützte Vogelart, deren Erhaltungszustand nach europäischem Recht gewährleistet und überwacht werden muss. Mit der neuen Kormoran-Verordnung wird wie bisher der Abschuss von Kormoranen in einer Entfernung von nicht mehr als 500 Metern Entfernung zu bewirtschafteten Teichanlagen und natürlichen Gewässern des Landes, an denen ein Fischereirecht besteht, zugelassen. Während der Brutzeit des Kormorans vom 16. März bis zum 15. August dürfen nur immature (noch nicht voll ausgefärbte) Kormorane, getötet werden, wenn fest steht, dass diese nicht am Brutgeschäft beteiligt sind. Abschüsse dürfen nur durch Personen, die einen gültigen Jagdschein besitzen, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang durchgeführt werden. Mit der Vergrämung von Kormoranen wird den Fischern die Möglichkeit eingeräumt, Ertragsverluste zu minimieren, die durch den Fraßdruck der Kormorane entstehen. Satzkarpfen und der Besatz mit Aal an den Gewässern sollen so besser geschützt werden.


Um eine weitere Bestandszunahme zu verhindern, gestattet es die Verordnung Berufsfischern und den Betreibern von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder Fischzucht und Haltung wie bisher auch, die Neugründung von Brutkolonien und Schlafplätzen des Kormorans zu vereiteln.

Von den Zulassungen ausgenommen sind Kormorane und Kolonie- bzw. Schlafplatzneugründungen im Nationalpark, in Naturschutzgebieten, Europäischen Vogelschutzgebieten und befriedeten Bezirken. Außerdem ist der Abschuss während der Brutzeit auch im Umkreis von 500 Metern um Brutkolonien unzulässig.


Um den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kormorans Rechnung zu tragen, wurde mit § 4 Absatz 3 eine Regelung neu in die Verordnung aufgenommen, die lokal jederzeit die Möglichkeit  einer Aussetzung der Tötung von Kormoranen zulässt. Wegen dieser Flexibilisierung konnte auf eine Befristung der neuen Rechtsverordnung verzichtet werden. Sollte es trotzdem zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands des Kormorans in Brandenburg kommen, muss über die Fortführung bzw. die Aufhebung der Verordnung neu entschieden werden.

 

Die neue Kormoran-Verordnung löst die bestehende Verordnung der Landesregierung ab, die am 30. September dieses Jahres ausläuft.

 

Durch das Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013 hat das Umweltministerium die Ermächtigung erhalten, die neue Verordnung zu erlassen.

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