20.11.2009 | 00:00:00 | ID: 3761 | Ressort: Verbraucher | Verbraucherschutz

Aigner: Urteil des EuGH zu Fluggastrechten großer Erfolg für Verbraucherschutz

Berlin (agrar-PR) - Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Rechten von Fluggästen nach der so genannten Denied-Boarding-Verordnung begrüßt (Az: C- 402/07 und C-432/07): "Der Europäische Gerichtshof hat eine richtungweisende Entscheidung für die europäischen Fluggastrechte getroffen."

In zwei verbundenen Vorabentscheidungsverfahren aus Deutschland und Österreich hatte der EuGH geurteilt, dass auch Fluggäste mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung haben müssen. Damit werden diese Fluggäste denjenigen gleich gestellt, die von einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung betroffen sind. Denn diese haben nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 250 bis 600 Euro, gestaffelt nach der Flugdistanz. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass sich erheblich verspätete Fluggäste und von einer Annullierung betroffene Fluggäste in einer ähnlichen Lage befinden: Sie verlieren Zeit. Eine unterschiedliche Behandlung sei deshalb nicht gerechtfertigt.

"Dieses Urteil, wonach Fluggäste nicht nur bei Überbuchung und Annullierung, sondern auch bei großer Verspätung Anspruch auf Ausgleichsleistungen zwischen 250 und 600 Euro haben, ist ein großer Erfolg für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher", so Bundesministerin Aigner. "Dies ist auch gerecht, denn es ist nicht einzusehen, warum Fluggäste bei kurzfristigen Annullierungen eine Entschädigung bekommen sollen, aber nicht bei großen Verspätungen. Das war im übrigen auch die Intention der Passage im Koalitionsvertrag, wonach Flug- und Fahrgastrechte überprüft werden sollen."

Zu begrüßen ist auch die nochmalige Klarstellung des EuGH, dass ein technischer Defekt regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der den Ausgleichsanspruch der Fluggäste ausschließt.
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