Hannover (agrar-PR) - Gasleitung Die Verhandlungen mit Eon
Ruhrgas über eine Dienstbarkeitsentschädigung für die Norddeutsche
Erdgasleitung (NEL) sind gescheitert. Die NEL ist die Fortsetzung der
für das Jahr 2012 geplanten Ostseepipeline und verläuft auf
niedersächsischen Gebiet von Hittbergen (Landkreis Harburg) über Achim
bis nach Rehden (Landkreis Diepholz).
Betroffen sind auf einer Länge von 193 km die
Landkreise Harburg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Verden und Diepholz.
Die Planunterlagen liegen bis zum 30. September aus, Einwendungen
müssen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bis zum 14. Oktober
geltend gemacht werden. Unterbleibt das, ist der Grundeigentümer später
mit Einwendungen ausgeschlossen. Neben dem Planfeststellungsverfahren
muss das Energieunternehmen die notwendigen Rechte (beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten) von den Grundeigentümern erwerben.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz besteht bei einem
überörtlichen Bauvorhaben eine Enteignungsmöglichkeit, d.h. der
Grundeigentümer muss die Eintragung einer Dienstbarkeit über den Bau
der Erdgasleitung gegen eine Entschädigung dulden. Die Rechtsprechung
hat die Höhe der Entschädigung vom Verkehrswert der betroffenen Fläche
abgeleitet und lediglich 15 bis 20 Prozent angesetzt. Die Höhe ist vor
allem vor dem Hintergrund des erheblichen wirtschaftlichen Gegenwerts
der Gastrasse für den Energieversorger kaum verständlich, insbesondere
wenn man sich vor Augen hält, dass diese mit dem Verkauf des Erdgases
ganz erhebliche Gewinne generieren.
Um Erwerb bemühen
Vor der Enteignung muss der Energieversorger den
Grundeigentümern ein angemessenes Angebot unterbreiten. Erst wenn der
Grundeigentümer den freihändigen Erwerb ablehnt, kann enteignet werden.
Um den Rechteerwerb zu vereinfachen, versuchen die Energieversorger mit
der Berufsvertretung Rahmenvereinbarungen abzuschließen. Über einen
solchen Rahmenvertrag haben der Landvolk Landesverband und die
Kreisverbände mit Eon Ruhrgas als für das Projekt NEL federführendes
Unternehmen bereits seit einigen Monaten verhandelt. Die Verhandlungen
waren von Anfang an mit Problemen behaftet.
Eon Ruhrgas hat in den Verhandlungen eine
Dienstbarkeitsentschädigung von 1,00 €/qm (inkl. Eilzuschlag)
angeboten. Diese Höhe erscheint alles andere als angemessen. In
Nordrhein-Westfalen sind inzwischen Entschädigungssätze von mindestens
1,80 €/qm (inkl. Eilzuschlag) üblich geworden. Für die Transitstrecke
von Mecklenburg-Vorpommern bis nach Tschechien (OPAL) haben sich die
Landesbauernverbände mit dem Energieunternehmen auf eine Entschädigung
von 0,80 €/qm geeinigt.
Vor diesem Hintergrund war für das Landvolk Bedingung
eines Abschlusses eine Entschädigung von mindestens 1,80 €/qm. Dies
wurde bei weitem nicht erreicht. Deshalb hat das Landvolk die
Verhandlungen abgebrochen. Auch einseitig verbindliche Angebote werden
von Seiten des Berufsstandes nicht unterstützt. Zwar würde die
Entschädigung im Fall der Enteignung mutmaßlich geringer ausfallen,
gleichwohl würde das Energieunternehmen mit einem Rahmenvertrag viel
Zeit und somit auch Geld sparen.
Landvolk prüft Angebote
Die Grundeigentümer sollten nun auf ein individuelles
Kaufangebot bestehen und nicht pauschal jede Einigung ablehnen. Ebenso
mag es nicht ratsam sein, sich in größeren Informationsveranstaltungen
zu einem Vertragsabschluss drängen zu lassen. Zur Prüfung des Angebots
stehen den Betroffenen die Landvolk-Kreisverbände zur Verfügung. Für
einen Teil der Strecke im Landkreis Diepholz laufen noch Verhandlungen,
hier hat kurzfristig die Wingas den Rechteerwerb übernommen.
Neben der Dienstbarkeitsentschädigung besteht auch ein
Anspruch auf Nutzungsausfall während der Bauzeit. Hier ist zu bedenken,
dass auch die Betriebsprämie Berücksichtigung finden muss, da
Zahlungsansprüche im Jahr des Baus der Erdgasleitung nach aktueller
Rechtslage nicht aktiviert werden können. Nicht nur die Grundeigentümer
selbst, sondern auch die Jagdgenossenschaften können unter Umständen
bei erheblichen Beeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch haben.
Der ZJEN steht den betroffenen Jagdgenossenschaften für Fragen zur
Verfügung.
Telekommunikation extra
Schließlich wird zur Steuerung ein
Lichtwellenleiterkabel mit verlegt. Dieses wird häufig von den
Energieversorgern zu Telekommunikationszwecken vermietet. In diesem
Fall sieht das Gesetz ebenfalls einen Entschädigungsanspruch vor. Auf
einem Teil der Strecke ist eine Vermietung nach dem aktuellen Stand
vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen wird zurzeit ein Musterverfahren um
die Höhe der Entschädigung geführt. Sofern eine Entschädigung für die
Nutzung zu Telekommunikationszwecken angeboten wird,
ist darauf zu
achten, dass die Entschädigungshöhe bei einem positiven Ausgang des
Musterverfahrens noch nachträglich angepasst wird.
Die Grundeigentümer sollten nun ihre Rechte
vollumfänglich wahrnehmen und im Planfeststellungsverfahren etwaige
Einwendungen geltend machen. Beim Rechteerwerb müssen sie
Vertragsangebote sorgfältig prüfen und sich nicht zu voreiligen
Abschlüssen drängen lassen. Neben der Höhe der Entschädigung ist das
Augenmerk auch auf Regelungen zur Entschädigung des Nutzungsausfalls
sowie beispielsweise zu Fragen der Rekultivierung oder der
Wiederherstellung von Drainagen zu richten. Für Fragen stehen die
jeweiligen Landvolk-Kreisverbände zur Verfügung.