30.09.2020 | 16:34:00 | ID: 29219 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Agrar- und Umweltmaßnahmen: Verpflichtungsdauer nur für zwei Jahre

Hannover/Brüssel (agrar-PR) - EU-Übergangsverordnung sieht Verkürzung vor - Lediglich Anträge aus 2020 betroffen
Neue Anträge für Agrarumweltmaßnahmen, die im Frühjahr 2020 gestellt worden sind, haben nur eine Verpflichtungsdauer von zwei Jahren und nicht wie ursprünglich geplant, von fünf Jahren. Lediglich Anträge auf den Umstieg zum ökologischen Landbau - also Neueinsteiger - können für fünf Jahre bewilligt werden. Das teilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heute (Mittwoch) mit. Der Grund für die verkürzte Verpflichtungsdauer ist der Entwurf einer EU-Übergangsverordnung von der laufenden in die neue EU-Förderperiode. Die Übergangsverordnung ist erforderlich, weil die EU-Verordnungen für die neue Förderperiode derzeit noch nicht feststehen, obwohl die laufende Förderperiode eigentlich am 31. Dezember dieses Jahres enden würde. Betroffen hiervon ist auch das Antragsverfahren für die Agrar- und Umweltmaßnahmen in Niedersachsen.

Die Betriebe, die in diesem Frühjahr einen Antrag auf Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen gestellt haben und für die sich somit die Verpflichtungsdauer ab 2021 ändert, sind in dieser Woche angeschrieben worden. Betriebe mit bereits laufenden Verpflichtungen sind hiervon ausdrücklich nicht betroffen.

Hintergrund der EU-Regelung ist es, den Übergang zur neuen Förderperiode verwaltungstechnisch einheitlich zu gestalten und zu gewährleisten, dass in diesem Jahr bewilligte Agrarumweltmaßnahmen nicht mehr zu weit in die zukünftige neue Förderperiode hineinreichen. Die erfolgreichen Agrarumweltmaßnahmen und der Ökolandbau werden in Niedersachsen entsprechend der vereinbarten Ziele im „Niedersächsischen Weg" den bekannten hohen Stellenwert behalten. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass mit Beginn der neuen Förderperiode die bekannte Verpflichtungsdauer von fünf Jahren wieder gelten wird.
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