30.06.2010 | 00:00:00 | ID: 6163 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Agrarbeihilfen nicht mehr ins Internet?

Bonn (agrar-PR) - EuGH-Generalanwältin zweifelt Rechtmäßigkeit an – RLV-Präsident Decker: Einwände des Berufsstandes bestätigt
(30.06.2010) Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof, Eleanor Sharpston, hat die Kritik des Berufsstandes zur Art und Form der Veröffentlichung von Direktzahlungen, insbesondere deren Detailgenauigkeit, aufgegriffen. Es sei mehr als fraglich, ob eine derartige Veröffentlichung erforderlich, geeignet und vor allen Dingen auch verhältnismäßig sei, sagte Sharpston in ihrem Schlussantrag von Mitte Juni diesen Jahres.

Nach Angaben des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) kommt die Generalanwältin unter Würdigung der Darlegungen von Rat und Kommission zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnung insoweit ungültig sind, als diese den Schutz der Privatsphäre und den Schutz von personenbezogenen Daten verletzten. Wenn auch noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten bleibe, so sei diese Beurteilung der Generalanwältin höchst bemerkenswert, folge das Gericht doch regelmäßig einem Schlussantrag des Generalanwalts, hebt der RLV hervor.

Der Präsident des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV), Friedhelm Decker, zeigte sich erfreut, dass die massive berufsständische Kritik endlich ernst genommen werde. Er erinnert daran, dass gerade der RLV seinerzeit in Nordrhein-Westfalen einige Gerichtsverfahren gegen die Veröffentlichung betrieben habe, die jedoch von den Verwaltungsgerichten abgewiesen worden seien.

Nachdem dann das Oberverwaltungsgericht Münster die Veröffentlichung aufgrund der europäischen und nationalen Bestimmungen als rechtens beurteilt habe, sei der Rechtsweg ausgeschöpft gewesen. Leider habe auch keine Bereitschaft der Verwaltungsgerichte in NRW bestanden, die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie dies das Verwaltungsgericht Wiesbaden seinerzeit getan habe. Auch politisch habe die Veröffentlichung nicht abgewendet werden können, hätten sich doch die Länder über das Anlastungsrisiko besorgt gezeigt, wonach bei Verstößen die Länder mit massiven Strafzahlungen von der Europäischen Union belegt werden können.

Abschließend stellt Präsident Decker dazu fest: „Wenn schon die Generalanwältin die Veröffentlichung von Agrarbeihilfen für zu weitgehend und damit rechtlich unzulässig erachtet, ist dies eine – wenn auch späte – Bestätigung für den Standpunkt des Berufsstandes. Zwar ist die Sache noch nicht abschließend entschieden; doch kann es jetzt keine Zweifel mehr daran geben, dass die Bauern berechtigterweise vor allem ihre Privatsphäre schützen wollen. Wenn demgegenüber von interessierter Seite behauptet wurde, die landwirtschaftlichen Unternehmen wollten die Höhe der Agrarbeihilfen nur verheimlichen, ist dies durch den von der Generalanwältin vertretenen Rechtsstandpunkt schon jetzt eindrucksvoll widerlegt.“
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