Bonn (agrar-PR) -
EuGH-Generalanwältin zweifelt Rechtmäßigkeit an – RLV-Präsident Decker: Einwände des Berufsstandes bestätigt (30.06.2010) Die Generalanwältin beim
Europäischen Gerichtshof, Eleanor Sharpston, hat die Kritik des
Berufsstandes zur Art und Form der Veröffentlichung von
Direktzahlungen, insbesondere deren Detailgenauigkeit, aufgegriffen. Es
sei mehr als fraglich, ob eine derartige Veröffentlichung erforderlich,
geeignet und vor allen Dingen auch verhältnismäßig sei, sagte Sharpston
in ihrem Schlussantrag von Mitte Juni diesen Jahres.
Nach Angaben des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) kommt
die Generalanwältin unter Würdigung der Darlegungen von Rat und
Kommission zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Bestimmungen der
EU-Verordnung insoweit ungültig sind, als diese den Schutz der
Privatsphäre und den Schutz von personenbezogenen Daten verletzten.
Wenn auch noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
abzuwarten bleibe, so sei diese Beurteilung der Generalanwältin höchst
bemerkenswert, folge das Gericht doch regelmäßig einem Schlussantrag
des Generalanwalts, hebt der RLV hervor.
Der Präsident des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV),
Friedhelm Decker, zeigte sich erfreut, dass die massive
berufsständische Kritik endlich ernst genommen werde. Er erinnert
daran, dass gerade der RLV seinerzeit in Nordrhein-Westfalen einige
Gerichtsverfahren gegen die Veröffentlichung betrieben habe, die jedoch
von den Verwaltungsgerichten abgewiesen worden seien.
Nachdem dann das Oberverwaltungsgericht Münster die Veröffentlichung
aufgrund der europäischen und nationalen Bestimmungen als rechtens
beurteilt habe, sei der Rechtsweg ausgeschöpft gewesen. Leider habe
auch keine Bereitschaft der Verwaltungsgerichte in NRW bestanden, die
Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie dies das
Verwaltungsgericht Wiesbaden seinerzeit getan habe. Auch politisch habe
die Veröffentlichung nicht abgewendet werden können, hätten sich doch
die Länder über das Anlastungsrisiko besorgt gezeigt, wonach bei
Verstößen die Länder mit massiven Strafzahlungen von der Europäischen
Union belegt werden können.
Abschließend stellt Präsident Decker dazu fest: „Wenn schon die
Generalanwältin die Veröffentlichung von Agrarbeihilfen für zu
weitgehend und damit rechtlich unzulässig erachtet, ist dies eine –
wenn auch späte – Bestätigung für den Standpunkt des Berufsstandes.
Zwar ist die Sache noch nicht abschließend entschieden; doch kann es
jetzt keine Zweifel mehr daran geben, dass die Bauern berechtigterweise
vor allem ihre Privatsphäre schützen wollen. Wenn demgegenüber von
interessierter Seite behauptet wurde, die landwirtschaftlichen
Unternehmen wollten die Höhe der Agrarbeihilfen nur verheimlichen, ist
dies durch den von der Generalanwältin vertretenen Rechtsstandpunkt
schon jetzt eindrucksvoll widerlegt.“