Schwerin (agrar-PR) -
Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz drohen mit Ablauf des 31.12.2011 zu verjähren. Das betrifft insbesondere Ansprüche des Nutzers oder Gebäudesondereigentümers gegen den Eigentümer des Grund und Bodens auf Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Erbbaurechtsvertrages.
"Im Rahmen der Bodenordnungsverfahren zur Zusammenführung getrennten Gebäude- und Grundeigentums und durch notarielle Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sowie im Wege schlichter Kaufverträge konnte zwar die ganz überwiegende Mehrheit dieser nicht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch konformen Fälle bereinigt werden.
Es ist indes nicht auszuschließen, dass es noch ungeregelte Fälle im Land Mecklenburg-Vorpommern gibt. Hier sind die Nutzer aber auch die Grundstückseigentümer aufgefordert, die aus der DDR-Zeit stammenden Rechtsverhältnisse zu überprüfen oder etwa unter Hinzuziehung von Rechtsanwälten zu klären", empfiehlt Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus.
Diejenigen, die einen Antrag auf ein Bodenordnungsverfahren nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt - Flurneuordnungsbehörde - gestellt haben bzw. die so betroffenes Eigentum in ein hiernach durchzuführendes Verfahren zwecks Zusammenführung eingelegt haben, sind vor dem Eintritt der Verjährung geschützt. Dort ist die Verjährung gehemmt.
Soweit in den übrigen Fällen die Verjährung nicht bereits durch laufende Verhandlungen gehemmt ist, bedarf es sowohl der Bereinigungsklage als auch der Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, um die Hemmung der Verjährung zu bewirken.
Die Betroffenen sind wegen der Folgen und Wirkungen des Verjährungseintritts gut beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Immerhin verlieren die Nutzer und Gebäudesondereigentümer mit dem Eintritt der Verjährung das Recht zum Besitz. Hieraus resultieren vielseitige gegenseitige Ansprüche zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer, die eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordern. (PD)