03.09.2009 | 00:00:00 | ID: 1990 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Endlich Klarheit bei der Abschreibung

Hannover (agrar-PR) - Zuckerrübenlieferrechte In zwei Erlassen hat sich das niedersächsische Finanzministerium zu der steuerlichen Behandlung von Zuckerrübenlieferechten geäußert. Die Lieferrechte sind jetzt abschreibungsfähig, zulässig sind auch Teilwertabschreibungen. Als erfreulich wertet das Landvolk Niedersachsen die Tatsache, dass für die Umstrukturierungsbeihilfe steuerlich eine Verteilung
zugelassen wird.

Zugekaufte Zuckerrübenlieferechte dürfen abgeschrieben werden, das hatte der Bundesfinanzhof in einem im April veröffentlichten Urteil entschieden. Der Kläger wollte in dem Verfahren die Lieferrechte auf 15 Jahre abschreiben. Das empfanden die Richter als jedenfalls nicht zu lang – sie hätten unter Umständen sogar eine kürzere Abschreibungsdauer zugelassen. Über den Antrag des Klägers darf ein Gericht jedoch
nicht hinausgehen.

Maßstab für die Nutzungsdauer eines Lieferrechtes ist, wie lange es voraussichtlich noch nutzbar ist.
Das muss gegebenenfalls geschätzt werden. Bei der Zuckermarktordnung besteht inzwischen Klarheit:
Sie ist nach der EU-Verordnung 318/06 bis zum 30. 9. 2015 befristet. Die Landwirte werden demnach letztmals im Herbst 2014 aufgrund der auf dieser Verordnung beruhenden Lieferrechte Rüben liefern, also im Wirtschaftsjahr 2014/15.

Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil jetzt folgendermaßen um: Zugekaufte Zuckerrübenlieferrechte sind linear in gleichen Jahresbeträgen ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 bis
zum 30. 9. 2015 abzuschreiben.
Das gilt für betriebsgebundene wie auch aktiengebundene Lieferrechte.

Die Abschreibung darf auch schon für frühere Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, dann erfolgt die Abschreibung linear ab diesem Wirtschaftsjahr bis zum 30. 9. 2015, ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 also z. B. auf acht Jahre. Bei noch früheren Wirtschaftsjahren ist Voraussetzung, dass die Steuerbescheide noch änderbar sind. Wurde z. B. seit dem Jahr 2005 gegen die Steuerbescheide mit Verweis auf die streitige Frage der Abschreibung Einspruch eingelegt, kann die Abschreibung ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgen. Neben der Abschreibung kommt bei buchführenden Landwirten unter Umständen zusätzlich eine Teilwertabschreibung in Frage.

Beispiel: Landwirt Meyer hatte im Jahr 1998 ein Zuckerrübenlieferrecht über 500 dt für 20 €/dt, insgesamt 10.000 € zugekauft. Zum 30. 6. 2009 hatte das Zuckerrübenlieferrecht noch einen Marktwert von vier €/dt.
Er darf nun eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn der „Teilwert" (= in etwa der Marktwert) unterhalb des Betrages gesunken ist, der nach der halben Restnutzungsdauer ohnehin erreicht wird. Hat Meyer ab dem WJ 2007/08 mit der Abschreibung begonnen, ergibt sich folgende Berechnung:

Teilwert 500 dt × 4 €/dt = 2.000 €. Buchwert am 30. 6. 2009: 10.000 € ⁒ lineare AfA
(1.250 € × 2 WJ = 2.500 €) = 7.500 €. Nach der halben Restnutzungsdauer liegt der Restbuchwert bei 7.500 € : 2 = 3.750 €. Da der Teilwert mit 2.000 € niedriger ist, darf darauf abgeschrieben werden, zum 30. 6. 2009 ist also eine Teilwertabschreibung von maximal 5.500 € zulässig.

Die Berechnung erfolgt einheitlich für den zugekauften Anteil des Zuckerrübenlieferrechtes, mehrere Zukäufe sind also zusammenzufassen. Die Finanzverwaltung verlangt aber nicht mehr die Einbeziehung der unentgeltlich zugeteilten Lieferrechte, das hätte eine Teilwertabschreibung in der Regel ausgeschlossen. (BFH-Urteil vom 16. 10. 2008, IV R 1/06, BFH/NV 2009 S.723; Erlass MF Niedersachsen vom 2. 6. 2009
S 2230 - 156 - 312)
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