Hannover (agrar-PR) - Zuckerrübenlieferrechte In zwei
Erlassen hat sich das niedersächsische Finanzministerium zu der
steuerlichen Behandlung von Zuckerrübenlieferechten geäußert. Die
Lieferrechte sind jetzt abschreibungsfähig, zulässig sind auch
Teilwertabschreibungen. Als erfreulich wertet das Landvolk
Niedersachsen die Tatsache, dass für die Umstrukturierungsbeihilfe
steuerlich eine Verteilung
zugelassen wird.
Zugekaufte Zuckerrübenlieferechte dürfen abgeschrieben
werden, das hatte der Bundesfinanzhof in einem im April
veröffentlichten Urteil entschieden. Der Kläger wollte in dem Verfahren
die Lieferrechte auf 15 Jahre abschreiben. Das empfanden die Richter
als jedenfalls nicht zu lang – sie hätten unter Umständen sogar eine
kürzere Abschreibungsdauer zugelassen. Über den Antrag des Klägers darf
ein Gericht jedoch
nicht hinausgehen.
Maßstab für die Nutzungsdauer eines Lieferrechtes ist,
wie lange es voraussichtlich noch nutzbar ist.
Das muss gegebenenfalls
geschätzt werden. Bei der Zuckermarktordnung besteht inzwischen
Klarheit:
Sie ist nach der EU-Verordnung 318/06 bis zum 30. 9. 2015
befristet. Die Landwirte werden demnach letztmals im Herbst 2014
aufgrund der auf dieser Verordnung beruhenden Lieferrechte Rüben
liefern, also im Wirtschaftsjahr 2014/15.
Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil jetzt
folgendermaßen um: Zugekaufte Zuckerrübenlieferrechte sind linear in
gleichen Jahresbeträgen ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 bis
zum
30. 9. 2015 abzuschreiben.
Das gilt für betriebsgebundene wie auch
aktiengebundene Lieferrechte.
Die Abschreibung darf auch schon für frühere
Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, dann erfolgt die Abschreibung
linear ab diesem Wirtschaftsjahr bis zum 30. 9. 2015, ab dem
Wirtschaftsjahr 2007/08 also z. B. auf acht Jahre. Bei noch früheren
Wirtschaftsjahren ist Voraussetzung, dass die Steuerbescheide noch
änderbar sind. Wurde z. B. seit dem Jahr 2005 gegen die Steuerbescheide
mit Verweis auf die streitige Frage der Abschreibung Einspruch
eingelegt, kann die Abschreibung ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06
erfolgen. Neben der Abschreibung kommt bei buchführenden Landwirten
unter Umständen zusätzlich eine Teilwertabschreibung in Frage.
Beispiel: Landwirt Meyer hatte im Jahr 1998 ein
Zuckerrübenlieferrecht über 500 dt für 20 €/dt, insgesamt 10.000 €
zugekauft. Zum 30. 6. 2009 hatte das Zuckerrübenlieferrecht noch einen
Marktwert von vier €/dt.
Er darf nun eine Teilwertabschreibung
vornehmen, wenn der „Teilwert" (= in etwa der Marktwert) unterhalb des
Betrages gesunken ist, der nach der halben Restnutzungsdauer ohnehin
erreicht wird. Hat Meyer ab dem WJ 2007/08 mit der Abschreibung
begonnen, ergibt sich folgende Berechnung:
Teilwert 500 dt × 4 €/dt = 2.000 €. Buchwert am
30. 6. 2009: 10.000 € ⁒ lineare AfA
(1.250 € × 2 WJ = 2.500 €) = 7.500
€. Nach der halben Restnutzungsdauer liegt der Restbuchwert bei 7.500 €
: 2 = 3.750 €. Da der Teilwert mit 2.000 € niedriger ist, darf darauf
abgeschrieben werden, zum 30. 6. 2009 ist also eine
Teilwertabschreibung von maximal 5.500 € zulässig.
Die Berechnung erfolgt einheitlich für den zugekauften
Anteil des Zuckerrübenlieferrechtes, mehrere Zukäufe sind also
zusammenzufassen. Die Finanzverwaltung verlangt aber nicht mehr die
Einbeziehung der unentgeltlich zugeteilten Lieferrechte, das hätte eine
Teilwertabschreibung in der Regel ausgeschlossen. (BFH-Urteil vom
16. 10. 2008, IV R 1/06, BFH/NV 2009 S.723; Erlass MF Niedersachsen vom
2. 6. 2009
S 2230 - 156 - 312)