Schwerin (agrar-PR) - Ackerland, das als eine im Umweltinteresse genutzte Fläche (sogenannte ökologische Vorrangflächen) ist und/oder für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) ausgewiesen wird, ist zum 01.01. des Antragsjahres der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist.
Ein Umbruch der Fläche mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen noch bis zum 31. März und danach erst wieder ab dem 30. Juni 2015 zulässig.
Abweichend davon ist ein Umbruch dieser Flächen auch innerhalb des genannten Zeitraums dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber auf Antrag einer Verpflichtung zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat nachkommen muss. (regierung-mv)