08.01.2024 | 13:06:00 | ID: 38568 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Öko-Regelungen ab 2024 / Dritte Änderung der GAP-Direktzahlungsverordnung verabschiedet

Stuttgart (agrar-PR) - Minister Peter Hauk MdL: „Die vereinfachten Öko-Regelungen orientieren sich wieder mehr an den Notwendigkeiten der Bäuerinnen und Bauern“
„Am 24. November hat der Bundesrat der Dritten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zugestimmt. Inhalt sind Änderungen zur Ausgestaltung der Öko-Regelungen ab 2024 in Bezug auf Prämienanpassung und Vereinfachung einiger Fördervoraussetzungen. Die Änderungen sollen Landwirtinnen und Landwirte noch stärker motivieren, die Öko-Regelungen auszuwählen und damit freiwillig noch mehr positive Effekte für die Umwelt zu erzielen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Montag (8. Dezember) in Stuttgart.

Folgende Änderungen und Vereinfachungen für eine praxisgerechtere Umsetzung der Öko-Regelungen wurden u.a. beschlossen:

Öko-Regelung 1a (Bereitstellung nichtproduktiver Flächen):

Bei der Anlage von nichtproduktiven Flächen auf Ackerland über die GLÖZ 8-Verpflichtung hinaus wurde die Bereitstellungsuntergrenze von einem Prozent für alle Betriebe gestrichen. Betriebe mit mehr als zehn Hektar (ha) Ackerland können für den ersten Hektar die Prämie der 1. Stufe (1.300 Euro/ha) beziehen, auch wenn damit mehr als sechs Prozent stillgelegt werden.

Öko-Regelung 1b und 1 c (Blühstreifen/-flächen Ackerland und Dauerkulturen):

Es erfolgt keine Differenzierung mehr zwischen Flächen und Streifen und die Maximalbreiten bei Streifen entfallen. Eine Zahlung für die einzelnen Blühstreifen oder

-flächen kann nun bis zu einer Größe von drei Hektar je Einzelfläche erfolgen. Eine streifenförmige Aussaat muss eine Mindestbreite von fünf Metern haben. Außerdem wird für die Prämienhöhe von 150 auf 200 Euro pro Hektar angepasst.

Öko-Regelung 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünland des Betriebes)

Die Fördervoraussetzungen wurden vereinfacht. Die Berechnung des Viehbesatzes erfolgt nun wie bei anderen Fördermaßnahmen mit Bezug auf das Kalenderjahr und die Restriktion, dass der Mindestviehbesatz von 0,3 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünlandfläche des Betriebs an maximal 40 Tagen unterschritten werden darf, wurde gestrichen.

Prämienanpassungen

Neben der Erhöhung für Öko-Regelungen 1b und 1c (Blühstreifen) wurden auch die Prämien für die Öko-Regelung 2 (Vielfältige Kulturen) von 45 auf 60 Euro pro Hektar, Öko-Regelung 3 (Beibehaltung Agroforst) von 60 auf 200 Euro pro Hektar und 6 (Pflanzenschutzmittelverzicht bei Acker- und Dauerkulturflächen) von 130 auf 150 Euro pro Hektar erhöht.

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