Kiel (agrar-PR) -
Ab dem 1. März 2010 gelten bundesweit neue Vorschriften für den
Gehölzschnitt. Darauf weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume hin. Im Rahmen der Föderalismusreform wurden
Aufgaben und Zuständigkeiten im Naturschutz zwischen dem Bund und den
Ländern neu aufgeteilt; der Artenschutz liegt nunmehr vollständig in
der Zuständigkeit des Bundes.
Das Bundesnaturschutzgesetz und mit ihm eine Reihe von Regelungen wurde
aus diesem Grund überarbeitet, darunter auch der Gehölzschnitt und die
Knickpflege. Bislang waren diese Arbeiten in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 14. März erlaubt. Die neuen Regelungen, die am 1. März 2010 in
Kraft treten, erlauben diese Arbeiten zukünftig nur noch bis zum 28.
bzw. 29. Februar. Weil damit die seit Jahren bekannten und akzeptierten
Fristen geändert wurden und diese Regelungen ohne Übergangsfrist in die
Zuständigkeit des Bundes übergehen, waren in diesem Jahr
Schwierigkeiten bei der Durchführung entsprechender Arbeiten abzusehen.
Um diese zu vermeiden, hat das Landwirtschaftsministerium sich
entschlossen, Gehölzschnittarbeiten in der Zeit vom 1. bis 14. März
2010 noch übergangsweise zu tolerieren, wenn:
* entsprechende Arbeiten abgesehen von der zeitlichen Abweichung
keine weiteren Mängel aufweisen. Das bedeutet, dass die durchgeführten
Maßnahmen jeweils der guten fachlichen Praxis entsprechen müssen;
* die Arbeiten bis zum 14. März 2010 abgeschlossen werden.
Bereits erteilte Genehmigungen zum Fällen von Einzelbäumen, die die
bisher gültigen Fristen berücksichtigen, können ebenfalls bis zum 14.
März 2010 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftsministerin Dr.
Juliane Rumpf betonte: "Damit haben wir eine praktikable Lösung für
dieses Jahr gefunden. Ich appelliere an alle Betroffenen, nur unbedingt
nötigen Arbeiten noch im März durchzuführen. Alle nicht unbedingt
notwendigen Gehölzarbeiten sollten auf die Zeit nach dem 30. September
verschoben werden", so die Ministerin. Ausgenommen von den Verboten
sind Arbeiten in Wäldern, so genannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf
in Erwerbsabsicht gartenbauwirtschaftlich genutzten Grundflächen.