08.02.2010 | 00:00:00 | ID: 4717 | Ressort: Landwirtschaft | Forstwirtschaft

Landwirtschaftsministerium informiert: Neue Fristen für den Gehölzschnitt

Kiel (agrar-PR) -

Ab dem 1. März 2010 gelten bundesweit neue Vorschriften für den Gehölzschnitt. Darauf weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hin. Im Rahmen der Föderalismusreform wurden Aufgaben und Zuständigkeiten im Naturschutz zwischen dem Bund und den Ländern neu aufgeteilt; der Artenschutz liegt nunmehr vollständig in der Zuständigkeit des Bundes.
Das Bundesnaturschutzgesetz und mit ihm eine Reihe von Regelungen wurde aus diesem Grund überarbeitet, darunter auch der Gehölzschnitt und die Knickpflege. Bislang waren diese Arbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 14. März erlaubt. Die neuen Regelungen, die am 1. März 2010 in Kraft treten, erlauben diese Arbeiten zukünftig nur noch bis zum 28. bzw. 29. Februar. Weil damit die seit Jahren bekannten und akzeptierten Fristen geändert wurden und diese Regelungen ohne Übergangsfrist in die Zuständigkeit des Bundes übergehen, waren in diesem Jahr Schwierigkeiten bei der Durchführung entsprechender Arbeiten abzusehen. Um diese zu vermeiden, hat das Landwirtschaftsministerium sich entschlossen, Gehölzschnittarbeiten in der Zeit vom 1. bis 14. März 2010 noch übergangsweise zu tolerieren, wenn:

* entsprechende Arbeiten abgesehen von der zeitlichen Abweichung keine weiteren Mängel aufweisen. Das bedeutet, dass die durchgeführten Maßnahmen jeweils der guten fachlichen Praxis entsprechen müssen;

* die Arbeiten bis zum 14. März 2010 abgeschlossen werden.

Bereits erteilte Genehmigungen zum Fällen von Einzelbäumen, die die bisher gültigen Fristen berücksichtigen, können ebenfalls bis zum 14. März 2010 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftsministerin Dr. Juliane Rumpf betonte: "Damit haben wir eine praktikable Lösung für dieses Jahr gefunden. Ich appelliere an alle Betroffenen, nur unbedingt nötigen Arbeiten noch im März durchzuführen. Alle nicht unbedingt notwendigen Gehölzarbeiten sollten auf die Zeit nach dem 30. September verschoben werden", so die Ministerin. Ausgenommen von den Verboten sind Arbeiten in Wäldern, so genannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf in Erwerbsabsicht gartenbauwirtschaftlich genutzten Grundflächen.

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