17.01.2024 | 10:52:00 | ID: 38635 | Ressort: Landwirtschaft | Pflanze

Bürokratieabbau bei Genehmigungs- und Förderverfahren im Weinbau

Stuttgart (agrar-PR) - Minister Peter Hauk MdL: „Damit unser Weinbau im Land wettbewerbsfähig bleibt, passen wir Verwaltungsprozesse und Förderverfahren an die Realität der Winzerinnen und Winzer an. Wir vereinfachen den Zugang und bauen Bürokratie ab“
Änderung der Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen

Durch die Änderung des Weingesetzes im Herbst 2023 wurde die Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen, die sich auf eine Parzelle beziehen, auf der die Rodung vorgenommen wurde, von drei auf sechs Jahren geändert. In Baden-Württemberg wird daher bei allen Pflanzgenehmigungen, die im Jahr 2023 ausgelaufen sind und sich im Jahr 2023 noch auf dasselbe Flurstück bezogen haben, auf dem die Rodung vorgenommen wurde (sog. vereinfachtes Verfahren), die Gültigkeitsdauer auf insgesamt sechs Jahre verlängert. Pflanzgenehmigungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, die in den Folgejahren auslaufen, werden ebenfalls auf eine Gültigkeitsdauer von insgesamt sechs Jahren verlängert. Gleiches gilt auch für bereits verlängerte Wiederbepflanzungsgenehmigungen im vereinfachten Verfahren, die im Jahr 2023 ausgelaufen sind bzw. die in den Folgejahren auslaufen.

Durch die Versendung der Änderungsmeldungen der Weinbaukarteien ab Mitte März 2024 wird die geänderte Gültigkeitsdauer der Pflanzgenehmigung von betroffenen Flurstücken mitgeteilt. Weitere Informationen erhalten Winzerinnen und Winzer in Kürze auch über Aussendungen und Veröffentlichungen der amtlichen Weinbauberatung.

Pheromonförderung im Weinbau

Der Klimawandel macht eine immer frühere und flexiblere Ausbringung der Pheromondispenser notwendig. Damit dies rechtzeitig geschieht, kann der Pheromondispenser ab dem Jahr 2024 bereits vor der Stellung des Auszahlungsantrags ausgebracht werden, was die Anwenderinnen und Anwender unterstützt. Der Auszahlungsantrag muss unverändert bis spätestens zum 15. Mai 2024 gestellt werden. Darüber hinaus kann die Pheromonförderung im Weinbau ab dem Jahr 2024 auch mit den FAKT D2 Maßnahmen „Ökolandbau – Einführung bzw. Beibehaltung“ kombiniert werden.

Förderung Handarbeitsweinbau

Im Rahmen der geplanten Fördersatzerhöhung bei der Förderung Handarbeitsweinbau von 3.000 auf 5.000 Euro pro Hektar wird auch die Mindestfläche je Antrag geändert. Ab dem Jahr 2024 wird die Mindestfläche je Antrag, vorbehaltlich der Notifizierung durch die EU-Kommission, auf drei Ar gesenkt. Die geringere Mindestfläche wird bereits bei der Antragstellung im System FIONA ab dem 18. Januar umgesetzt. Ein neuer Förderantrag oder ein Antrag über zusätzliche Flächen für das Jahr 2024 kann bis zum 15. Februar 2024 gestellt werden.


Hintergrundinformationen:
Weitere Informationen zur Förderung von weinbaulichen Maßnahmen sind im Förderwegweiser auf der Internetseite des Infodienstes Landwirtschaft abrufbar unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Weinbauliche+Massnahmen

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Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
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