Schwerin (agrar-PR) -
Das Ministerium hat die Düngemittelausbringung (z.B. Gülle und Gärreste) nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist nicht grundsätzlich verboten, sondern mit der Pressemitteilung vom 3.2.2014 darauf hingewiesen, dass dort, wo der Boden noch gefroren oder aber wassergesättigt ist, eine Ausbringung nicht erfolgen darf. Insofern kann es durchaus möglich sein, dass regional die Voraussetzungen zur Gülle-/Gärrestausbringung zur Zeit gegeben sind.
Ein vordringliches Ziel der Regelungen zur Düngemittelausbringung ist es, ein Abschwemmen von Nährstoffen von der Fläche zu vermeiden. Die Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung informiert wöchentlich auf ihrer Internetseite www.lms-beratung.de über den Zustand der Böden (Aufnahmefähigkeit). Das landwirtschaftliche Unternehmen muss in Eigenverantwortung prüfen, ob der Boden auf seiner Fläche aufnahmefähig ist, um eine ordnungsgemäße Düngemittelausbringung zu rechtfertigen.