26.11.2014 | 18:05:00 | ID: 19211 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Minister Alexander Bonde: „Auf Risikogebiete begrenzte Stallpflicht verhindert Übertragung der Geflügelpest durch Wildvögel“

Stuttgart (agrar-PR) - Stallpflicht für Geflügel gilt 500 Meter um Bodensee und Rhein

Die Übertragungswege des aktuell in Großbritannien, den Niederlanden und in Mecklenburg-Vorpommern aufgetretenen Geflügelpest-Virus H5N8 sind derzeit noch nicht geklärt. Ein möglicher Übertragungsweg für das Geflügelpest-Virus H5N8 sind Wildvögel. Vor diesem Hintergrund hat das Friedrich-Löffler-Instituts des Bundes in einer aktuellen Lagebeurteilung vom Dienstagabend sicherheitshalber die bundesweite Empfehlung ausgesprochen, in Gebieten mit hoher Wildvogeldichte eine Stallpflicht für Geflügel anzuordnen. „Um einen möglichen Verbreitungsweg für die Geflügelpest auszuschalten, hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vorsorglich die zuständigen Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise gebeten, bis auf Weiteres in einem Streifen von 500 Metern um den Bodensee und entlang des Rheins eine Stallpflicht für Geflügel anzuordnen. Die Stallpflicht gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Geflügelhaltungen“, sagte Verbraucherminister Alexander Bonde am Mittwoch (26. November) in Stuttgart.

 

Stallpflicht ist auf wenige Risikogebiete begrenzt

Bislang gibt es trotz verstärkter Untersuchung von Wildvögeln keinerlei Anzeichen für ein Auftreten der Geflügelpest in Baden-Württemberg. „Die auf wenige Risikogebiete begrenzte Stallpflicht trägt dazu bei, den Infektionsweg über Wildvögel dort zu unterbrechen, wo er am wahrscheinlichsten auftreten kann. Ich appelliere an alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter, die Stallpflicht konsequent einzuhalten“, so Bonde.

 

Keine Geflügelmärkte, -ausstellungen und -börsen in Risikogebieten möglich

In den definierten Risikogebieten im Abstand von 500 Metern um den Bodensee und entlang des Rheins dürfen zudem keine Geflügelmärkte, Geflügelausstellungen und Geflügelbörsen durchgeführt werden. Geflügel aus diesen Gebieten darf nicht ausgestellt werden.

 

Bisherige Biosicherheitsmaßnahmen weiter notwendig

Darüber hinaus ist es wichtig, die schon bisher notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin einzuhalten. Futter und Einstreu sind geeignet zu lagern und Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu welchem Wildvögel Zugang haben. Bei vermehrten Todesfällen oder starken Leistungsabnahmen müssen Abklärungsuntersuchungen durchgeführt werden. Die Veterinärämter bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern können bei Bedarf über die Anforderungen Auskunft geben.

 

 

Christa Krause
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