Magdeburg (agrar-PR) - Nach der
EG-Verordnung Nummer 504/2008 müssen
Pferde, die nach dem 1. Juli 2009 geboren wurden, mit einem
elektronischen
Transponder gekennzeichnet werden, einen Equidenpass haben und in einer
zentralen Datenbank erfasst werden.
Das
Landwirtschaftsministerium weist im Zusammenhang mit dem globalisierten
Tierverkehr auf die wachsende Tierseuchenbedrohung auch bei Pferden hin.
Zunehmend besteht die Gefahr der Einschleppung von brisanten
Pferdeseuchen, wie
zum Beispiel der „Infektiösen Anämie“, des „Westnilfiebers“ oder der
„Afrikanischen Pferdepest“. Aus diesem Grund sind die Neuregelungen aus
Gründen
der epidemiologischen Rückverfolgbarkeit sinnvoll.
Diese
nachfolgend beschriebenen Neuregelungen gelten für alle Equiden, die
unter der
Obhut des Menschen gehalten werden. Equiden sind Pferde, Esel, Zebras
und
Kreuzungen aus diesen.
Vor
dem 1. Juli 2009 geborene Equiden, für die bereits ein Pass vorliegt,
müssen
nicht zusätzlich mit einem elektronischen Transponder versehen werden.
Für
Tiere, für die bisher kein Pass ausgestellt wurde, gilt jedoch die
Kennzeichnungspflicht mittels Transponder und es ist für sie ein
Equidenpass
auszustellen. Grundsätzlich ist jeder Halter von Equiden verantwortlich,
die
Kennzeichnung und die Ausstellung des Passes zu veranlassen. Halter von
Equiden, die weder bei einer Zucht- noch bei einer Sport- oder
Wettkampforganisation
registriert sind, beziehungsweise registriert werden sollen (sonstige
Equiden),
erhalten ihren voraussichtlichen Jahresbedarf an elektronischen
Transpondern
auf Antrag beim Landeskontrollverband für Leistungs- und
Qualitätsprüfung
Sachsen-Anhalt
e. V. in
06118 Halle, Angerstraße 6.
Mit
der Durchführung der Kennzeichnung beauftragt der Tierhalter einen
Tierarzt
oder eine andere sachkundige Person. Die Beantragung des Passes für
sonstige
Equiden erfolgt beim Veterinäramt des zuständigen Landkreises oder der
kreisfreien Stadt. Weitere Auskünfte zum Kennzeichnungs- und
Registrierungsverfahren für sonstige Equiden werden ebenso von dort
erteilt.
Bezüglich
des Verfahrens für registrierte Equiden soll sich der Halter an seinen
Pferdezuchtverband oder seine Sport- oder Wettkampforganisation wenden.