29.04.2022 | 11:22:00 | ID: 32979 | Ressort: Landwirtschaft | Weinbau

Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2023 wird eröffnet – Nur noch ein Antragstermin für Teil 1

Mainz (agrar-PR) - Ab dem 2. Mai 2022 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2023 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Mai 2022. Die Antragsfrist für Herbst entfällt ab 2022.
Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winzerinnen und Winzern die Chance, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal auf zukünftige Markterfordernisse und die geänderten klimatischen Bedingungen auszurichten.

Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6.000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach-, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen lediglich 5 Ar.

Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 1 des Antragsverfahrens.

Hier müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren, beantragt werden, wenn sie im Herbst 2022 oder im Frühjahr 2023 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist.

Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen dann erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor 31.12.2015 entstanden) bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Für Pflanzungen ab 2023 werden die Maßnahmen „Anpassung der Zeilenbreite“ für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Mosel sowie „Pflanzung von „Halb- oder Hochstammreben“ in allen Anbaugebieten neu eingeführt.

Dafür ist das Antragsverfahren Teil 1 bereits ab 2022 geändert. Im Antrag Teil 1 muss nun verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 beantragt wurden.

Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss in 2023 spätestens zum 30. Juni 2023 (einzige Frist) erfolgt sein. Später gemeldete und fertiggestellte Vorhaben können nicht gefördert werden. Dies regelt die Übergangsvorschrift der VO (EU) 2021/2117. 

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen. https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/

Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz verfügbar. Sie können von dort ausgedruckt und ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung

Pressekontakt
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