20.01.2020 | 13:16:00 | ID: 28260 | Ressort: Verbraucher | Hobby & Freizeit

Sicherheitsmerkmale für Waffenschränke: Das gilt es zu beachten

Stuttgart (agrar-PR) - In Deutschland gibt es ein vergleichsweise strenges Waffengesetz: Nur Personen mit gültiger Waffenbesitzkarte dürfen die erlaubnispflichtigen Schusswaffen erwerben und besitzen. Zudem sind die Waffen so aufzubewahren, dass Unbefugte nicht an sie herankommen. Bei falscher Aufbewahrung drohen hohe Strafen und der Entzug des Waffenscheins.

Jäger, die im Alltag mit Waffen hantieren, sollten sich daher über die aktuellen Regelungen auf dem Laufenden halten. Insbesondere müssen dabei die folgenden Richtlinien beachtet werden:

Mindestens Widerstandsgrad 0

Die erlaubnispflichtigen Schusswaffen müssen in einem verschließbaren Behältnis aufbewahrt werden, das bestimmten Sicherheitsrichtlinien entspricht. Um Kurz- und Langwaffen aufzubewahren, benötigt man einen Waffenschrank mit mindestens dem Widerstandsgrad 0. Es ist also unerlässlich, ein zertifiziertes Behältnis zu erwerben, beispielsweise einen geprüften Kurzwaffentresor bzw. Langwaffentresor.

Von den weiteren Merkmalen des Schranks hängt ab, wie viele Waffen darin aufbewahrt werden dürfen. Allgemein gesprochen sind die Regelungen für Kurzwaffen strenger als für Langwaffen. In einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0 dürfen unbegrenzt viele Langwaffen liegen – die Anzahl der Kurzwaffen ist jedoch begrenzt.

So dürfen etwa in einem Schrank mit Widerstandsgrad 0, der unter 200 kg wiegt, nur maximal 5 Kurzwaffen gelagert werden. Ist das Behältnis schwerer als 200 kg, dann darf es bis zu 10 Kurzwaffen enthalten. In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1 können schließlich unbegrenzt viele Lang- und Kurzwaffen aufbewahrt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, die geltenden Richtlinien genau zu studieren.

Achtung: Das Waffengesetz hat sich vor einigen Jahren geändert. Bis 2017 waren auch Stahlschränke der Sicherheitsstufen A und B erlaubt. Wer seine Waffen bereits vor 2017 in einem Stahlschrank der Stufen A oder B aufbewahrt hat, muss jedoch keinen neuen Behälter anschaffen. Es gilt der Bestandsschutz und die bisherigen Behältnisse dürfen weiterverwendet werden.

Nachweis bei der Behörde notwendig

Zusätzlich muss man die ordnungsgemäße Aufbewahrung bei den Behörden nachweisen. Als Nachweis eignen sich entweder der Kaufvertrag oder eine Rechnung des Waffenschranks.

Falls diese nicht mehr verfügbar sind, kann der Nachweis auch durch Fotos erbracht werden. Dazu müssen Sie drei Fotos vorlegen:

<!  - Foto vom Typenschild
- Foto vom geöffneten Waffenschrank
- Foto vom geschlossenen Waffenschrank
- Munition und Waffen getrennt aufbewahren

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Munition und Waffen in bestimmten Schränken getrennt werden müssen. Und zwar betrifft dies Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B. Die Munition sollte entweder in einem externen Stahlblechbehältnis verwahrt werden, zulässig ist aber auch eine separat verschließbare Kammer im Schrank selbst, die in den meisten hochwertigen Waffenschränken enthalten ist.

Erreicht der Waffenschrank die Widerstandsklasse 0 oder höher – was bei neuangeschafften Behältnissen mittlerweile Pflicht ist – dann kann die Munition auch gemeinsam mit den Waffen verwahrt werden.

Von diesen Regelungen ausgenommen ist übrigens die sogenannte „Überkreuz-Aufbewahrung“: Die nicht zur Waffe gehörende Munition kann gemeinsam mit dieser aufbewahrt werden. Niemals erlaubt ist jedoch die Aufbewahrung von passender Munition in der Waffe, also die Lagerung einer geladenen Waffe.

Aufstellort ebenfalls relevant

Neben den Vorschriften zum Waffenschrank selbst gibt es auch Richtlinien, wo ein solcher Schrank stehen darf. In einem Privathaus benötigt der Waffenschrank einen „sicheren Aufstellort“, etwa einen versperrbaren Kellerraum, zu dem nur der Waffenbesitzer und seine Wohnungsmitbewohner Zugang haben. Bretterverschläge im Keller, wie sie in den meisten Mehrfamilienhäusern üblich sind, gelten allerdings nicht als ausreichend sicherer Aufstellort.

Bei einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude – beispielsweise einer Jagdhütte – gelten sogar noch etwas strengere Regeln: Hier dürfen höchstens 3 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, und zwar nur, wenn sie in einem Behältnis mit dem Widerstandsgrad 1 lagern.

Übrigens: Findet man zufällig eine Waffe, etwa im Nachlass eines Verwandten, dann muss unverzüglich die nächste Polizeibehörde verständigt werden. Hier sollte man grundsätzlich höchste Vorsicht walten lassen und davon ausgehen, dass die Waffe geladen ist. Die Waffe sollte daher unberührt liegen gelassen werden und der Fundort gesichert werden – insbesondere ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an die Waffe gelangen.

Jagdwaffen anderen zur Aufbewahrung übergeben?

Ab und zu kann es praktisch sein, die eigenen Waffen einer anderen Person mitzugeben. Auch hier sind aber gesetzliche Vorschriften zu befolgen, denn selbstverständlich dürfen Personen ohne Waffenschein nicht in Besitz einer Schusswaffe gelangen.

Erlaubt ist Folgendes: Jäger dürfen ihre Langwaffen an Kollegen zur sicheren Verwahrung übergeben – solange diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder einer Waffenbesitzkarte sind. Die Verwahrung darf dabei nicht unendlich lang sein, sondern muss sich auf wenige Monate beschränken. Weiterhin ist es gestattet, die Waffen bei einem Waffenhändler zu lagern.

Bei der Aufbewahrung höchste Sorgfalt walten lassen

Als Waffenbesitzer trägt man die Verantwortung, dass diese nicht in die Hände von Unbefugten geraten. Insofern gilt es, in allen Fragen der Aufbewahrung höchste Sorgfalt an den Tag zu legen. Die aktuell geltenden Richtlinien sind zu befolgen und auch etwaige Gesetzesänderungen sollte man im Auge behalten.

Nicht zu vernachlässigen ist auch das umsichtige Verhalten im Alltag: Schlüssel und Zahlencode sollten stets geheim gehalten bzw. sicher verwahrt werden. Nur so kann die Sicherheit im Umgang mit Schusswaffen gewährleistet werden.

Pressemeldung Download: 
Agrar-PR
Agrar-PR
Postfach 131003
70068 Stuttgart
Deutschland
Telefon:  +49  0711  63379810
E-Mail:  redaktion@agrar-presseportal.de
Web:  www.agrar-presseportal.de
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.