Schwerin (agrar-PR) -
Naturschutzfachliche Gebietsauswahl des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz durch Europäische Kommission bestätigt Die Europäische Kommission hat beschlossen, das 2001 gegen
Deutschland eröffnete Verfahren wegen der unzureichenden Umsetzung der
Vogelschutzrichtlinie einzustellen.
Die Vogelschutzrichtlinie
verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu, die wild lebenden
Vogelarten langfristig zu erhalten und die für den Erhalt dieser Arten
am meisten geeigneten Gebiete zu Europäischen Vogelschutzgebieten zu
erklären. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kam im Jahr 1992 dieser
Verpflichtung erstmals nach. Gemeldet wurden 15 EU-Vogelschutzgebiete,
die 13,9 % der Landesfläche umfassten.
Umfangreichere und bessere
Datengrundlagen veranlassten die Kommission, die Mitgliedsstaaten zu
weiteren Gebietsmeldungen aufzufordern. Da dieser Aufforderung zunächst
nicht ausreichend gefolgt wurde, sah sich die Kommission gezwungen 2001
ein Vertragsverletzung gegen Deutschland mit der Androhung von
Strafgeldern und Sanktionen einzuleiten. Davon betroffen war auch
Mecklenburg-Vorpommern, da die 1992 erfolgte Gebietsmeldung seitens der
Kommission für nicht ausreichend befunden wurde.
Auf Grundlage
eines wissenschaftlichen Fachkonzeptes erfolgte in einer Arbeitsgruppe
des Umweltministeriums und kompetenter Mitarbeiter der Staatlichen
Ämter für Umwelt und Natur sowie des Landesamtes für Umwelt,
Naturschutz und Geologie eine Auswahl nachzumeldender Gebiete. Diese
wurden im Anschluss an ein umfangreiches, freiwilliges und öffentliches
Beteiligungsverfahren vom Kabinett der Landesregierung am 24. September
2008 sowie am 29. Januar 2009 zur Meldung an die Kommission
beschlossen. Diese Meldung beinhaltet 60 Gebiete mit einer Gesamtfläche
von 927.000 Hektar, die nunmehr 29,9 % der Landesfläche umfassen.
"Damit
ist die durch mein Haus naturschutzfachlich begründete Gebietsauswahl
nunmehr auch durch die Europäische Kommission bestätigt worden", so
Landesumweltminister Dr. Till Backhaus. "Die Schwerpunkte der weiteren
Anstrengungen liegen nun in der Umsetzung, dem Management und dem
Vollzug des Naturschutzrechts in diesen Gebieten. Dazu gehören unter
anderem die zügige Unterschutzstellung nach nationalem Recht sowie die
Erfüllung des Monitorings und der Berichtspflichten sowie die
Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen nach Art. 6 der
FFH-Richtlinie", so Backhaus weiter.