16.06.2023 | 15:25:00 | ID: 36633 | Ressort: Umwelt | Umweltpolitik

Backhaus: Biber in MV sind Fluch und Segen zugleich

Schwerin (agrar-PR) - Im Rahmen der Landtagsdebatte über den Umgang mit der streng geschützten Art Biber, erklärt Agrar- und Umweltminister Dr. Til Backhaus:

„Der Biber ist ein positives Beispiel für den Artenschutz im Land. Er ist ein unnachahmlicher Landschaftsgestalter und hat einen enormen ökologischen Wert. Er trägt als ökologische Schlüsselart deutlich zur Renaturierung von Feuchtgebieten und Fließgewässerabschnitten sowie zum Nährstoff- und Wasserrückhalt bei. Und gerade das Thema Wasserrückhalt in der Landschaft beschäftigt uns tagtäglich, insbesondere auch heute bei diesen langanhaltenden Trockenperioden, wo uns der tägliche Wetterbericht mehr besorgt als erfreut.

Aus diesem Grund sollten wir diesem Tier nicht nur mit Abneigung begegnen, sondern uns eigentlich sein Handeln zu nutzen machen.

Auf Basis der jüngsten Biber-Revierkartierung wird von einem landesweiten Bestand in M-V von etwa 4.500 Individuen ausgegangen. Die Zahlen, die landesweiten hochgerechnet worden sind, zeigen, dass die Besiedlung der gewässerreichen Landschaft Mecklenburg-Vorpommerns durch den Biber noch nicht abgeschlossen ist. In Gebieten mit bereits flächendeckender Besiedlung (z.B. im Einzugsgebiet der Peene oder an der Warnow) sind die Bestände seit einigen Jahren zwar stabil oder leicht rückläufig, in den Ausbreitungsgebieten wächst der Bestand jedoch noch (Beispiele wären der Küstenbereich, die Insel Rügen oder auch der Landkreis Nordwestmecklenburg).

Aufgrund der genannten Bestandszahlen und dem positiven Entwicklungstrend wird seit 2007 der Erhaltungszustand (EHZ) des Bibers in M-V, welcher nach der FFH-Richtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz zu den besonders als auch zu den streng geschützten Arten zählt, als günstig eingeschätzt.

Dass die Aktivitäten des Bibers jedoch oftmals zu Konflikten mit den Landnutzern und zu Schäden führen, welche von den WBV ausgeglichen werden, ist uns seit Jahren bekannt.

Der günstige Erhaltungszustand (EHZ) in MV hat jedoch keinen Einfluss auf den Schutzstatus des Bibers per se, ermöglicht aber gegebenenfalls leichter Ausnahmen vom Artenschutz. Es ist eine gesicherte Prognose möglich, dass eine Verschlechterung des EHZ auch durch die Anwendung der Möglichkeiten der Biberverordnung nicht zu erwarten ist.

Aus diesem Grund haben wir bereits von dem Spielraum des Bundesnaturschutzgesetzes Gebrauch gemacht und die Biberverordnung M-V erlassen.

Sei es beim Wolf, beim Kormoran oder Biber: Eine Änderung und „Umlistung“ von Arten in den Anhang V der FFH-RL ist ein aufwändiges Projekt. Diese Änderungen der FFH-Richtlinie erfolgen nur in größeren Zeitabständen und bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Rats der Europäischen Union. Aktuell sehe ich aus fachlicher Sicht eine Initiative zur Änderung der Anhänge der FFH Richtlinie für die Art Biber aber nicht als notwendig an.

Mit der BiberVO, der Schulung der berechtigten Personen und dem Entwurf eines Handlungsleitfadens zur BiberVO wurden Instrumente zur Konfliktlösung erarbeitet und das Verwaltungshandeln vereinfacht. Den Wasser- und Bodenverbänden (WBV) sowie weiteren berechtigten Personen wird nach der Verordnung ein einfacheres und schnelleres Handeln ermöglicht, um Schäden abzuwenden (insbesondere an Infrastruktur wie: Deiche, Bahnlinien, Durchlässe an Straßen und ländlichen Wegen) und betroffene Akteure sowie auch Behörden zu entlasten.

Gleichzeitig trägt die Verordnung dem Schutzstatus des Bibers und seinen vielfältigen positiven Wirkungen auf geschützte Natur und den Wasserhaushalt Rechnung.

Dieser Handlungsspielraum muss allerdings auch genutzt werden.

Die Kosten für die durch Biber verursachte Schäden steigen laut Information der Wasser- und Bodenverbände jährlich. Aktuell gibt es jedoch keine Finanzierung für vom Biber verursachte Schäden oder ein langfristiges Bibermanagement. Sofern die Schäden an Gewässern und Anlagen 1. Ordnung auftreten, werden sie mit Mitteln der Gewässerunterhaltung beseitigt.

Da an den Gewässern zweiter Ordnung die Unterhaltungspflicht bei den WBV liegt und die Mitglieder gemäß Wasserverbandsrecht verpflichtet sind, die WBV ausreichend mit Finanzmitteln zur Erfüllung ihrer Pflichten auszustatten, müssten die WBV bei fehlenden Mitteln ggf. die Beiträge anpassen.

Dies kann aber nicht die Lösung sein. Mir ist es viel wichtiger präventiv zu einer Abwehr von Biberschäden zu kommen, um die Kosten nicht in dem Umfang entstehen zu lassen.

Aktuell haben wir noch ein über Projektmittel aus der Wasserförderrichtlinie gefördertes Bibermanagement. Jeder im Land, insbesondere die Landnutzer, bei denen sich ein Konflikt mit dem Biber abzeichnet kann sich aktuell an das Bibermanagement wenden.

Das Bibermanagement wird bei sehr vielen Einzelfällen hinzugezogen. Es werden Lösungsvorschläge erarbeitet, es erfolgen Abstimmungen mit Behörden und Betroffenen. Es werden soweit nötig gemeinsam Ausnahmeanträgen an die UNB vorbereitet und Hinweise zur Umsetzung gegeben.

Dies ist ein wichtiger Baustein, um betroffene Akteure in der Fläche zu begleiten und Konflikte zu minimieren, insbesondere in Gebieten in denen mit einer weiteren Ausbreitung des Bibers zu rechnen ist.

Ich setze mich dafür ein, die bestehenden Instrumente zu nutzen und zu erhalten, um eine Akzeptanz zu schaffen, Konflikte zu minimieren und Schäden abzuwenden“, so Backhaus.
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