03.11.2020 | 11:45:00 | ID: 29339 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Backhaus: Drückjagden auch unter Corona-Bedingungen möglich

Schwerin (agrar-PR) - Durch die dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie in den letzten Tagen ist es notwendig geworden, in vielen Bereichen unseres Zusammenlebens zu handeln.

Mit der am 31. Oktober 2020 von der Landesregierung verabschiedeten Verordnung soll dem zwingend gebotenen Gesundheitsschutz der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollen die für das gesellschaftliche Leben absolut notwendigen Voraussetzungen gesichert bleiben.

 Dazu gehört auch die im Interesse der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiter durchzuführende effiziente Bejagung von Schwarzwild zur Bekämpfung der Tierseuche Afrikanische Schweinepest. Deshalb ermöglicht die neue Corona-Verordnung in § 8 Absatz 2 Satz 1, dass Drückjagden zur Tierseuchenbekämpfung als Veranstaltung „zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung“ auch weiterhin durchgeführt werden können. Da diese Drückjagden im öffentlichen Interesse und nicht zu touristischen Zwecken durchgeführt werden, gilt für ihre Teilnehmer auch das Beherbergungsverbot in § 4 Satz 1 der Verordnung nicht.

Allerdings hat sich die Landesregierung im Rahmen der Gesamtabwägung aus Gründen des menschlichen Corona-Infektionsschutzes dafür entschieden, erneut ein Einreiseverbot auszusprechen. Hiervon sind jedoch – wie schon im Frühjahr – Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Inhaber von entgeltlichen Jahresjagderlaubnissen ausgenommen, damit diese ihren jagdrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen können (§ 5 Absatz 9 der Verordnung).

Für alle anderen Jagdgäste, die nicht aus Mecklenburg-Vorpommern kommen, gilt aber grundsätzlich das Einreiseverbot. Sofern ihnen nicht aus anderen Gründen (z.B. Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern) die Einreise gestattet ist, können sie an Drückjagden nicht teilnehmen.

Minister Dr. Backhaus appelliert an die Jagdausübungsberechtigten im Lande, nunmehr in dieser außergewöhnlichen Situation verstärkt auf die ortsansässigen Jäger zuzugehen, um die langfristig geplanten und zur Tierseuchenprävention dringend erforderlichen Drückjagden erfolgreich durchzuführen. Gleichzeitig fordert er die einheimischen Jäger auf, sich bei den Jagden hier im Lande verstärkt zu engagieren.

„Die Durchführung von Gesellschaftsjagden ist weiterhin möglich. So handelt es sich bei Drückjagden um eine effektive Form der Bewirtschaftung unserer Schalenwildbestände. Insbesondere in Hinblick auf die Tierseuchenvorbeugung, ist die Bejagung von Schwarzwild derzeit besonders geboten. Bei Drückjageden handelt es sich daher um Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, so dass sie vom Verbot öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen ausgenommen worden sind. Die Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest dient der Seuchenprävention und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Dennoch ist auf Kontaktbegrenzung und Schutzmaßnahmen unbedingt zu achten,“ so Minister Dr. Backhaus.

Die Gesellschaftsjagden müssen die Corona bedingten Hygienestandards einhalten. Wichtig sind dabei vor allem:

  • für Personen verschiedener Hausstände das Abstandsgebot von mehr als 1,5 m,
  • die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung,
  • die Erstellung eines Hygienekonzeptes sowie
  • das Führen einer Anwesenheitsliste und deren vierwöchige Aufbewahrung.

Die nachstehend in der Anlage dargestellten Details sind in den organisatorischen Hinweisen für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild den Landkreisen und kreisfreien Städten als zuständige Jagdbehörden, dem Landesjagdverband sowie der Landesforstanstalt zur Verfügung gestellt worden.

Anlagen

Handlungsempfehlung zum Infektionsschutz bei Drückjagden auf Schalenwild (PDF, 0,15 MB)



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