20.09.2023 | 16:58:00 | ID: 37435 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Landtag debattiert über neues Jagdgesetz in MV

Schwerin (agrar-PR) - Der Landtag hat in seiner aktuellen Sitzung in erster Lesung das neue Landesjagdgesetz beraten. Die Jagd sei eine der ältesten Tätigkeiten der Menschheit und zugleich ein Brauchtum, das in der Bevölkerung ein hohes Ansehen genieße, so der für die Jagd in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Minister, Dr. Till Backhaus. Die Gesetzesnovelle stelle eine Moderni­sierung der Jagd in MV dar, so Backhaus:
„Wir haben in Mecklenburg-Vorpommern 15.456 Jägerinnen und Jäger, die mit viel Fleiß und Anstrengungen die Lebensgrundlagen für einen artenreichen und gesunden Wildbestand erhalten. Dies geschieht mit sehr viel Achtung und einer hohen Verantwortung gegenüber dem Wild“, erklärt Backhaus und ergänzt:

„Die 1.423 Jagdgenossenschaften unterstützen die Jägerinnen und Jäger bei der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen und bei der Biotophege. Daher haben wir auch für die Jagdgenossenschaften Erleichterungen im neuen Landesjagdgesetz vorgesehen. Nach Ziffer 228 der Vereinbarung sollen das

(1) Wildwirkungsmonitoring im Gesamtwald,

(2) die Bleiminimierung der Munition und

(3) die kostenfreie Nutzung des Jagdkatasters durch die gemeinnützigen Jagdgenossenschaften

in die Landesjagdgesetz-Novelle aufgenommen werden“, so der Minister.

Besonderen Dank sprach der Minister den Jägerinnen und Jägern für das Engagement im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest aus:

„Ohne den konsequen­ten Einsatz der Jägerinnen und Jäger wäre es niemals gelungen, die ASP so schnell in den Griff zu bekommen. Erstmals ist es in Deutschland gelungen, ASP-Sperrzonen, die aufgrund des Nachweises von ASP bei Wildschweinen eingerichtet wurden, vollständig aufzuheben. Das kann man gar nicht hoch genug anerkennen“, sagt Backhaus.

Um die Arbeit der unteren Jagdbehörden effektiver auf die Schwerpunkte zu konzentrieren, seien im Gesetzentwurf eine Vielzahl von Präzisierungen auf Anregung der zuständigen Jagdbehörden vorgenommen worden.

So werde es zum Beispiel für Rot- und Damwild nur noch alle drei Jahre notwendig sein, einen Abschussplan zu erstellen. Diese Form der Abschussplanung sei im Rahmen des kommunalen Standarderprobungsgesetzes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte getestet und für gut befunden worden, so dass das Verfahren nun landesweit Anwendung finden solle, erklärt Minister Backhaus.

„Auch die Abschaffung der Abschussplanung für Rehwild, das ja zum Niederwild gehört, wird zukünftig nicht mehr notwendig sein. Ich erwarte hier eine deutliche Arbeitserleichterung in den unteren Jagdbehörden, aber natürlich auch für die Jagdausübungsberechtigten“, sagt Backhaus.

Die vorgesehenen Änderungen seien zur Bejagung des Wildes erforderlich, um den Bedürfnissen des Waldumbaus in Zeiten des Klimawandels effektiv Rechnung zu tragen, führt der Minister aus:

„So wird es – entsprechend des Positionspapieres Wald und Wild anlässlich des Runden Tisches am 22. November 2019 – für weibliches Rot- und Damwild sowie männliche Stücken dieser beiden Wildarten der Altersklassen 0 (Kälber) und 1 (einjährige Tier) einen Mindestabschuss geben. Das eröffnet den Revierinhabern die Möglichkeit, flexibler auf höhere Wildbestände reagieren zu können. Dieses ist in Zeiten des Klimawandels wichtig, damit die Verjüngung der standortgerechten Baumarten auch ohne Zaun gelingen kann. Für die Waldbesitzer ist dieses durchaus ein Kostenfaktor. So kostet ein Hektar Zaun zum Schutz der heranwachsenden nächsten Baumgeneration etwa 6.000 Euro. Geld, das die Waldeigentümer besser in die Beseitigung von Waldschäden investieren sollten“, erklärt der Forstminister und geht im Anschluss auf den Themenkomplex „Jagd und Wolf“ ein:

„Von vielen Seiten wurde die Erwartung an mich herangetragen, den Wolf ins neue Jagdrecht zu übernehmen. Das haben wir aber nicht getan – und ich sage NOCH NICHT. Der Wolf wäre sonst ein „Doppelrechtler“, der sowohl dem Naturschutzrecht als auch dem Jagdrecht unterstehen würde. Die Verfahren zur Entnahme von verhaltensauffälligen Wölfen würden damit deutlich erschwert. Daher hat sich die Landes­regierung dazu bekannt, den Wolf derzeit nicht dem Jagdrecht zu unterstellen. Es entsteht kein erkennbarer Mehrwert für die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht, der eine ganzjährige Schonzeit hätte.

Eine rechtlich legitimierte Bejagung des Wolfes setzt die Umlistung der Art Canis lupus von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie voraus. Dies erfordert die Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes der Art Wolf. Sollten die EU und der Bund für eine rechtssichere Bejagung des Wolfes sorgen, erlaubt das neue Landesjagdgesetz aufgrund der jagdrechtlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Landesgesetzes den Wolf umgehend durch Rechtsverordnung als weitere bejagbare Tierart zu bestimmen“, erläutert Backhaus. „Ich habe mehrfach diese Rechtssicherheit gefordert und tue diese hier erneut. Der Wolf muss bejagd werden dürfen, wenn er auffällig wird, damit die Weidetierhlatung im Land endlich entlastet wird“, so der Minister.

Die Forderung, dass die Hegegemeinschaften über die Gesetzesnovelle die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bekommen sollen, finde in dem vorgelegten Entwurf keine Entsprechung, so Backhaus:

„Mit der Überführung der derzeit existierenden 59 Hegegemeinschaften, die bisher eine gute Arbeit geleistet haben, in die Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts würden Parallelstrukturen aufgebaut, die unweigerlich zu Reibungsverlusten zwischen den Strukturen der Landkreise oder kreisfreien Städte auf der einen Seite sowie andererseits den Hegegemeinschaften führen würden. Auch müsste eine flächendeckende Neuorganisation der Hegegemeinschaften geprüft werden. Es wären zukünftig viel weniger Hegege¬meinschaften im Land vorhanden, vermutlich nur noch 15 bis 20. Diese müssten dann einen hauptamtlichen Geschäftsführer beschäftigen. Die Kosten würden damit von derzeit 20 bis 50 Cent je Hektar Jagdfläche auf 2 bis 4 Euro je Hektar Jagdflächen ansteigen.

Das würde bedeuten, dass zusätzlich zur Jagdpacht in einem durchschnittlichen Gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 866 Hektar Fläche, die Kosten für den Betrieb der Hegegemeinschaft von derzeit 433 Euro auf 2.598 Euro steigen würden. Eine solche Kostenstei¬gerung würde heimische Jägerinnen und Jäger erheblich belasten. Wer kann sich das Jagen in Mecklenburg-Vorpommern dann noch leisten?

Mit der Übernahme von hoheitlichen Entscheidungen oder Mitwirkungen durch die Hegegemeinschaften entstehen auch haftungsrechtliche Fragestellungen. Die Mitglieder dieser Zusammenschlüsse müssten die vollständige Haftung bis in den privatrechtlichen Bereich hinein übernehmen, z. B. Schadenersatz¬ansprüche von Grundstückseigentümern aufgrund zu geringer Abschussplanung oder Haftung des Vorstandes, sofern die Erfüllung des Abschussplanes nicht hinreichend überwacht wurde. Daher setze ich auch zukünftig auf die Freiwilligkeit der Zusammen¬schlüsse von Hegegemeinschaften“, so Backhaus, der ankündigt, sich einer weiteren Diskussion nicht zu verschließen.

Dasselbe gelte für die Dauer der Pachtzeit. „Die Laufzeit von sechs Jahren sehe ich nicht in Stein gemeißelt“, so der Minister. Wenn sich im Laufe des parlamentarischen Verfahrens eine Mindestlaufzeit von neun Jahren oder länger herauskristallisiere, sei auch das vertretbar, so der Minister abschließend.
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