17.03.2014 | 17:55:00 | ID: 17305 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Regelung zur Förderung bestehender AUM in 2014

Schwerin (agrar-PR) - Die auslaufende Förderperiode 2007 bis 2013 wurde auf Grund der nicht abgeschlossenen Verhandlungen zur neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) auf europäischer Ebene um ein Jahr verlängert.
Dies bedeutet für die Mitgliedstaaten, dass mit den neuen vorgesehenen Fördermaßnahmen und hier insbesondere für den Agrarumweltbereich, nach Einreichung des neuen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum erst in 2015 begonnen werden kann.

Unter Beachtung haushaltstechnischer Vorgaben, dem bisherigen Abfluss der finanziellen Mittel für die laufende Förderperiode bis 2013 sowie unter der Beachtung der generellen Neuorientierung der Agrarumweltmaßnahmen (AUM) ab 2015 wurde deshalb für das Antragsjahr 2014 entschieden, einzelne Förderprogramme um ein weiteres Verpflichtungsjahr zu verlängern bzw. diese nicht mehr fortzuführen.

Um eine Fortführung der Förderung um ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen zu können, müssen diejenigen Landwirte, deren Verpflichtungen zum 14. Mai 2014 auslaufen, im Rahmen der Agrarantragstellung 2014 einen Verlängerungsantrag stellen.

Darüber hinaus wird Betrieben, welche die Absicht haben, ihre Wirtschaftsweise erstmals in 2014 auf den ökologischen Landbau umzustellen, die Möglichkeit eingeräumt einen Neuantrag zu stellen.

Folgende Fördermöglichkeiten ergeben sich zur Antragstellung für 2014 für die AUM die im Übergangsjahr 2014 gleichlautend fortgeführt werden:

- Zur Förderung des ökologischen Landbaus können Neu- und Erweiterungsanträge im Rahmen der Extensivierungsrichtlinie 2009 gestellt werden.

- Betriebe, deren Verpflichtungen nach den Extensivierungsrichtlinien 2007 und 2009im Jahr 2014auslaufen, erhalten die Möglichkeit, ihre bestehenden Verpflichtungen um ein weiteres 1 Jahr zu verlängern. Damit wird gewährleistet, dass bis zum Beginn der neuen Förderperiode die Fortsetzung der Maßnahmen erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen einer Verlängerung keine gleichzeitige Erweiterung zulässig ist. Ferner ist für die Betriebe mit einer Verpflichtung in der Extensivierungsrichtlinie 2007 auch kein Umstieg in die Extensivierungsrichtlinie 2009 (FP 489) möglich.

Ausnahme: Vergrößert sich die Betriebsfläche um mehr als 20 %, kann ein Antragsteller einen Neuantrag nach der Extensivierungsrichtlinie 2009 stellen, um die betriebliche Entwicklung weiter zu befördern.

- Für auslaufende Verpflichtungen der Maßnahmen Blühflächen- und streifen können Betriebe, deren Verpflichtung zum 14. Mai 2014 ausläuft, die bestehenden Verpflichtungen um 1 Jahr verlängern.

- Für auslaufende Verpflichtungen der Maßnahme Integrierte Obst- und Gemüseproduktion können Betriebe, deren Verpflichtung zum 14. Mai 2014 ausläuft, die bestehenden Verpflichtungen um 1 Jahr verlängern.

Für die Maßnahme Förderung der naturschutzgerechten Grünlandnutzung können Betriebe, deren Verpflichtung zum 14. Mai 2014 ausläuft, aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, die bestehenden Verpflichtungen nicht mehr verlängern. Ökologisch wirtschaftende Betriebe können jedoch für die betroffenen Flächen aufgrund der weiterführenden Gesamtverpflichtungen an die Betriebsführung Erweiterungsanträge stellen. Ab 2015 werden neukonzipierte Fördermaßnahmen zur Unterstützung der naturschutzgerechten bzw. extensiven Grünlandnutzung angeboten werden.

Für folgende Maßnahmen, bei denen die Verpflichtungen zum 14. Mai 2014 auslaufen, können aufgrund der veränderten Modalitäten in der GAK sowie keiner angestrebten Fortsetzung der jeweiligen Maßnahme in der neuen Förderperiode in 2014 keine Verlängerungsanträge gestellt werden:

- Umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren

- Erosionsmindernde Maßnahmen

◾Förderung der Einführung und Beibehaltung eines bodenschonenden und erosionsmindernden Ackerfutterbaus
◾Förderung erosionsmindernder Anbauverfahren durch die kombinierte Anwendung des Anbaus von Zwischenfrüchten oder Untersaaten und Mulch-/Direktsaaten

Letztmalig findet auch die Auszahlung für die Ausgleichzulage für das benachteiligte Gebiet (AGZ) in 2014 statt, darüber hinaus ist keine weitere direkte Zahlung der AGZ vorgesehen. Ein entsprechender Ausgleich soll künftig möglichst über die vorrangige leistungsbezogene Gewährung von AUM in den bisherigen Gebieten erfolgen.

In der auslaufenden Förderperiode 2007 bis 2013 werden damit die geplanten 275 Mio. € (ca. 40 Mio. € jährlich) aufgrund der hohen Akzeptanz der Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen vollständig gebunden. Zugleich wird die Grundlage für einen effizienten und zielgerichteten Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für die neue Förderperiode ab 2014 gelegt.
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